Informationen zur Nachhaltigkeit

Die LEI des Produktanbieters lautet .

Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Investmentfonds im Rahmen des Produkts VermögenPlus auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert.

Die folgenden Angaben sind nur für folgende Anlagestrategien von VermögenPlus relevant:

  • VermögenPlus ESG Strategie 1
  • VermögenPlus ESG Strategie 2
  • VermögenPlus ESG Strategie 3
  • VermögenPlus ESG Strategie 4

Beschreibung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen


Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die o.g. Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft zu mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Vermögensgegenstände, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Anlagestrategien verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die Ausrichtung dieser auf Nachhaltigkeitsmerkmale durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb bestimmter Investmentanteile werden Ausschlusskriterien festgelegt.
Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Die Nachhaltigkeitskennziffer ermöglicht den Vergleich der Emittenten bzw. der Investmentvermögen.

Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. der Investmentvermögen die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens.

Im Rahmen der Anlagestrategien werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Darüber hinaus werden auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten soll ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen. Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden.

Es wurde kein Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob die Anlagestrategie auf die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist.

Die Vermögensgegenstände der Anlagestrategien werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Dies sind zunächst solche, die auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind. Diese unterteilen sich wiederum in “Nachhaltig“ und „Andere ökologische/soziale Merkmale“. „Nachhaltig“ beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen“ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll. Darüber hinaus wird die Kategorie „Andere“ ausgewiesen, bei der keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale berücksichtigt werden.

Methoden sowie Überwachung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die sog. Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Das Portfoliomanagement analysiert beispielsweise die einzelnen Vermögensgegenstände von Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, sowie Investmentanteile von Fonds anderer Kapitalverwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die Einhaltung der im Rahmen der Anlagestrategie definierten Ausschlusskriterien.
Die Nachhaltigkeitsindikatoren der Anlagestrategien sind:

  • Ausschlusskriterien
  • Nachhaltigkeitskennziffer
  • Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen

Daten, die zur Analyse von Investmentanteilen, Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dienstleistern bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.
Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, kann auf eigenes Research zurückgegriffen werden.

Sorgfaltspflicht und Engagement


Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Im Rahmen der Anlagestrategien von Fonds mit Nachhaltigkeitsstrategie, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement (Mitwirkungspolitik) bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

Mit den oben aufgeführten Anlagestrategien werden ökologische und/oder soziale Merkmale beworben und auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“) eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Im Rahmen der Anlagestrategien soll durch Investitionen in Fonds mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („UN Sustainable Development Goals“ oder „SDGs“) geleistet werden. Entsprechende Ziele sind unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltige Mobilität, der Schutz von Gewässern und Boden sowie der Zugang zu Bildung und Gesundheit. Weiterhin soll ein Beitrag zu den Bereichen Energieeffizienz, grüne Gebäude, sauberes Wasser, Umweltschutz, nachhaltiger Konsum und dem sozialen Sektor geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen.

Bei nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden. Hierzu werden die Investmentanteile anhand bestimmter Indikatoren überprüft. Auf Basis dieser Indikatoren erfolgt eine Analyse, ob durch die Investitionen wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impact“ oder „PAI“) entstehen können. Des Weiteren werden, sofern problematische Verstöße in Bezug auf die Kategorien der PAI festgestellt werden, die Investmentanteile nicht erworben. Zur Analyse können auch Daten externer Dritter herangezogen werden. Für die Anlagestrategien werden die PAI beim Erwerb von Investmentanteilen berücksichtigt. Indikatoren, anhand derer nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den folgenden Kategorien: Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Investmentanteile, die in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten investieren, werden Indikatoren in den Kategorien Umwelt und Soziales berücksichtigt.

Beim Erwerb von Investmentanteilen erfolgt die Berücksichtigung der PAI insbesondere durch die Festlegung von Ausschlusskriterien sowie die Bewertung mithilfe einer Nachhaltigkeitskennziffer.

Bei der Erhebung der Nachhaltigkeitskennziffer werden ebenfalls die zuvor beschriebenen PAI-Kategorien berücksichtigt. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können dazu führen, dass die Nachhaltigkeitskennziffer einen niedrigeren Wert erreicht.

In Entscheidungen über nachhaltige Investitionen werden auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte herangezogen. Hierzu hat die Gesellschaft interne Richtlinien erlassen, die diese Regelwerke aufgreifen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die „Grundsatzerklärung Menschenrechte“ und die „Union Investment Engagement Policy“.

Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Anteile an Investmentfonds, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Erfüllung ökologischer und/oder sozialer Merkmale durch Auslagerungsunternehmen


Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert. Nachstehend erhalten Sie die Informationen der Gesellschaft über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess einbezogen werden. Weiterhin werden die ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen beschrieben.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des Finanzprodukts


Die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die nachhaltige Ausrichtung durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb von Investmentfonds werden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese Kriterien sind im Abschnitt „Methoden“ beschrieben.

Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Diese ist im Abschnitt „Methoden“ näher erläutert.

Für den Erwerb von Investmentanteilen wird darüber hinaus eine ausführliche qualitative Nachhaltigkeitsanalyse des dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Investmentansatzes durchgeführt. Diese Analyse umfasst insbesondere die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten (wie z.B. CO2-Ausstoß, Beachtung von Menschenrechten und die Berücksichtigung von Kontroversen und Ausschlüssen) in den Investmentprozess, die Aufteilung zwischen intern erarbeiteten und von Dritten zur Verfügung gestellten Analysen zur Unterstützung der Einzeltitelauswahl sowie die Verfügbarkeit und Qualität von Nachhaltigkeitsberichten für das Investmentvermögen. Zudem werden im Rahmen dieser qualitativen Analyse die Nachhaltigkeitsaktivitäten der für die Verwaltung eines Investmentvermögens verantwortlichen Verwaltungsgesellschaft analysiert. Insbesondere werden dabei das für das Investmentvermögen verantwortliche Investmentteam der Verwaltungsgesellschaft und deren Organisation sowie die Zugehörigkeitsdauer und Erfahrungen der verantwortlichen Mitarbeiter betrachtet. Auch die Erfahrung der Verwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung nachhaltiger Sondervermögen und die Höhe des verwalteten Vermögens in nachhaltigen Kapitalanlagen werden analysiert.

Darüber hinaus erfolgt innerhalb der qualitativen Analyse für die zu erwerbenden Investmentanteile eine systematische Analyse der Nachhaltigkeitskriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales sowie Unternehmensführung. Diese erfolgt auf Basis der ESG-Kennzahlen externer Dritter (z.B. Kennzahl zur Erreichung der U.N. Sustainable Development Goals), um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils dieser Investmentvermögen zu erhalten. Sie beinhaltet Merkmale der Emittenten der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Hinblick auf Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales, guter Unternehmensführung sowie Umsatzanteile in nachhaltigen Geschäftsfeldern. Auf Basis dieser Merkmale wird dem Investmentvermögen eine Nachhaltigkeitskennziffer zugeordnet, die einen Vergleich der erwerbbaren Investmentvermögen ermöglicht.

Auf Basis dieser Kennziffern und auf Basis der Analysen entscheidet das Portfoliomanagement im Rahmen des Research-Prozesses, ob ein Investmentvermögen als nachhaltig bezeichnet wird und erworben werden kann.

Im Rahmen der Anlagestrategie werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Weiterhin werden wie bereits beschrieben, darüber hinaus auch nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung getätigt. Bei nachhaltigen Investitionen, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden.

Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird

Für den Erwerb von Investmentanteilen im Rahmen der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird vorausgesetzt, dass die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, in die von den erworbenen Investmentanteilen investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Hierzu werden Ausschlusskriterien festgelegt, die für die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen gelten.

Die zehn Prinzipien des Global Compact umfassen Leitlinien zum Umgang mit Menschenrechten, Arbeitsrechten, Korruption und Umweltverstößen. So sollen Unternehmen den Schutz der internationalen Menschenrechte achten und sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Sie sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit und die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten. Sie sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen, das Umweltbewusstsein fördern und im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. Sie sollen gegen alle Arten der Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung, eintreten. Die zehn Prinzipien lauten:

  1. Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
  2. Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.
  3. Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
  4. Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten.
  5. Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
  6. Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.
  7. Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
  8. Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
  9. Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.
  10. Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.

Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Investmentanteile, die in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, investieren, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung werden im Rahmen der Nachhaltigkeitskennziffer (gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G)) berücksichtigt.

Die in der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile werden in nachstehender Grafik in verschiedene Kategorien unterteilt. Der jeweilige Anteil am Gesamtportfolio wird in Prozent dargestellt.

Mit „Investitionen“ werden alle im Rahmen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten erfasst.

Die Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische/soziale Merkmale“ umfasst die Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Anlagestrategie zur Erreichung der beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale getätigt werden.

Die Kategorie „#2 Andere“ umfasst z. B. Derivate, Bankguthaben oder Finanzinstrumente, für die nicht genügend Daten vorliegen, um sie für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen bewerten zu können.

Die Kategorie „#1A Nachhaltig“ umfasst nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Dies beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen“ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll.

Die Kategorie „#1B Andere ökologische/soziale Merkmale“ umfasst Investitionen, die zwar auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, sich aber nicht als nachhaltige Investition qualifizieren.

Das Schaubild zeigt einen von links nach rechts verlaufendes Baumdiagramm. Dieses zeigt, welcher Mindestanteil der Anlagestrategie auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Daraus geht hervor, dass ein Anteil von mindestens 80 % auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Demgegenüber entfällt der restliche Prozentsatz (wird nicht separat ausgewiesen) auf Investitionen, die weder zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden noch als nachhaltig eingestuft werden können.
                                    Von den Investitionen, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden, entfällt ein Anteil von mindestens 3 % (bei VermögenPlus ESG Strategie 1), mindestens 4% (bei VermögenPlus ESG Strategie 2), mindestens 5% (bei VermögenPlus ESG Strategie 3) oder mindestens 6% (bei VermögenPlus ESG Strategie 4) auf nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Der Rest (wird nicht separat ausgewiesen) entfällt auf Investitionen, die zwar auf die Erfüllung ökologischer oder sozialer Ziele ausgerichtet sind, jedoch nicht als nachhaltig eingestuft werden.
                                    #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Finanzprodukts, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden. #2 Andere Investitionen umfasst die übrigen Investitionen des Finanzprodukts, die weder auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind noch als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst folgende Unterkategorien: Die Unterkategorie #1A Nachhaltige Investitionen umfasst nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Die Unterkategorie #1B Andere ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen, die auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden.

Mindestanteil in Prozent:
#1: VermögenPlus ESG Strategie 1 / 2 / 3 / 4 : ≥ 80 %
#1A: VermögenPlus ESG Strategie 1: ≥ 3 %
VermögenPlus ESG Strategie 2: ≥ 4 %
VermögenPlus ESG Strategie 3: ≥ 5 %
VermögenPlus ESG Strategie 4: ≥ 6 %

Des Weiteren können innerhalb der Anlagestrategien Fonds eingesetzt werden, die zur Erreichung des Anlageziels auch indirekte Investitionen in Unternehmen durch den Erwerb von Investmentanteilen tätigen. Diese Unternehmen werden ebenfalls in den zuvor dargestellten Kategorien berücksichtigt.

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren werden im Abschnitt „Methoden“ beschrieben. Außerdem werden technische Kontrollmechanismen in die Handelssysteme implementiert.

Die Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien wird anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren sind:

Ausschlusskriterien

Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von diesen Referenzwerten auszuschließen sind. Ausgeschlossen werden dabei Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die

  1. an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
  2. am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
  3. nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
  4. 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
  5. 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
  6. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
  7. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO e/kWh erzielen.

Investmentanteile können für die Anlagestrategie erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.


Bei Investmentanteilen, die von Gesellschaften der Union Investment verwaltet werden, gelten darüber hinaus die nachfolgenden Ausschlusskriterien. Es werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ausgeschlossen, die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen nicht beachten. Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Des Weiteren werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die:

  • Umsätze in Bezug auf geächtete Waffen oder Atomwaffen/-systeme aufweisen oder
  • Tierversuche für nicht-medizinische Zwecke anwenden oder
  • aktuell Umsätze in Bezug auf die Förderung von Thermalkohle oder
  • Umsätze in Bezug auf den Anbau und die Produktion von Tabak aufweisen

Zusätzlich sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die regelmäßig Umsatz mit der Produktion von Öl oder Gas erzielen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen. Diese dürfen erworben werden, wenn

  • deren Emittent die Emissionserlöse ausschließlich für grüne Projekte in definierten nachhaltigen Geschäftsfeldern wie beispielsweise aus den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder nachhaltige Mobilität verwendet und der Emittent entweder
  • die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen (sog. EU Green Bond Standard (EUGBS)) berücksichtigt (sogenannte EU-Green Bonds) oder
  • die Green Bonds Principles (GBP) der International Capital Market Association (ICMA) berücksichtigt (sogenannte sonstige Green Bonds)

und darüber hinaus entweder

  • eine Einschätzung einer vom Emittenten unabhängigen Organisation zum jeweiligen Programm des Emittenten vorliegt, mit dem diese die Ausrichtung des Emittenten an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw- dem EUGBS bestätigt oder
  • in den Emissionsdokumenten oder im jährlichen Bericht, den der Emittent des Green Bonds erstellt, die Ausrichtung an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw. dem EUGBS erklärt wird und die Gesellschaft im Rahmen ihres Researchprozesses zu dem Ergebnis kommt, dass die durch die Emission enthaltenen Mittel den zuvor beschriebenen Geschäftsfeldern bzw. Nachhaltigkeitszielen dienen.

Des Weiteren sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 5 Prozent Umsatz in folgenden Geschäftsfeldern aufweisen:

  • Rüstungsgüter
  • Cannabisproduktion (Freizeitgebrauch), Glücksspiel oder Alkoholproduktion
  • Kontroverse Gentechnik, Nuklearenergie oder Pornografie
  • Fracking oder Teersand

Darüber hinaus werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 15 Prozent ihres Umsatzes in Bezug auf Tabakdistribution erwirtschaften.

Auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die mehr als 10 Prozent ihres Umsatzes mit der Stromerzeugung durch Kohle erwirtschaften, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten werden ausgeschlossen, wenn der Staat:

  • gemäß Freedomhouse-Index „unfrei“ ist.
  • internationale Abkommen und Konventionen (z.B. den Atomwaffensperrvertrag) nicht anerkennt,
  • die Todesstrafe in den letzten zehn Jahren angewendet hat,
  • einen hohen Korruptionsgrad gemessen am „Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International“ oder
  • eine hohe Treibhausgasintensität gemessen an den Scope 1, 2 und 3 Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, im Verhältnis zu seinem Bruttoinlandsprodukt aufweist.

Nachhaltigkeitskennziffer


Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. Investmentvermögens die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens. Im Umweltbereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen wie beispielsweise der Reduktion von Treibhausgasemissionen, Erhaltung von Biodiversität, der Wasserintensität oder der Reduzierung von Abfällen gemessen. Im sozialen Bereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen, die zum Beispiel den Umgang mit Mitarbeitern, die Gewährleistung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Arbeitsstandards in der Lieferkette oder die Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen betreffen, gemessen. Im Bereich der guten Unternehmens- und Staatsführung wird die Einhaltung guter Governance Standards auf Basis von Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern analysiert. Dabei wird das Nachhaltigkeitsniveau zum Beispiel an Themen wie Korruption, Compliance, Transparenz sowie am Risiko- und Reputationsmanagement gemessen. Dabei werden Nachhaltigkeitsratings und ESG-Kennzahlen externer Anbieter verwendet, um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils der Emittenten bzw. der Investmentvermögen zu erhalten und damit einen Vergleich dieser zu ermöglichen.

Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen


Ein Nachhaltigkeitsindikator der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen ist auch der Anteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Hierbei handelt es sich um Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels beitragen. Es werden dabei ausschließlich nachhaltige Investitionen berücksichtigt, die auch Bestandteil der Investitionen zur Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Fonds sind.

Sofern ein Investmentvermögen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen investiert, ermitteln sich nachhaltige Investitionen anhand des Umsatzanteils der Unternehmen mit Produkten und Dienstleistungen in nachhaltigen Geschäftsfeldern, die zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) beitragen. Zur Ermittlung dieser nachhaltigen Investitionen kann auch der Umsatzanteil des Unternehmens in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung, die zur Erreichung der Umweltziele gemäß Artikel 9 Taxonomie-Verordnung beitragen, herangezogen werden. Sofern der Umsatzanteil eines Unternehmens nach beiden Methoden ermittelt werden kann, wird der jeweils höhere der beiden Umsatzanteile des Unternehmens verwendet.

Wenn ein Investmentvermögen in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument investiert, bei dem die Emissionserlöse für die Finanzierung von ökologischen und/oder sozialen Projekten in nachhaltigen Geschäftsfeldern mit positivem Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) verwendet werden (wie z.B. bei Investitionen in sogenannte Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds), wird die komplette Investition in das Wertpapier als nachhaltig angerechnet. Dies gilt auch für Wertpapiere, deren Emissionserlöse nicht zweckgebunden sind, sondern bei denen die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele des Emittenten durch vordefinierte Kennzahlen, die sich an den ökologischen, sozialen und/oder Governance-Aspekten der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) orientieren, bemessen wird (sogenannte Sustainability-Linked Bonds).

Handelt es sich bei den Emittenten der Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente um Staaten oder staatsähnliche Institutionen, bemisst sich der Anteil an nachhaltigen Investitionen anhand des positiven Beitrags, den die Emittenten zur Erreichung der SDGs und damit zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels leisten. Der positive Beitrag ergibt sich aus der Erreichung der SDGs gemessen am SDG Index („Sustainable Development Report“ des Sustainable Development Solutions Network) im Verhältnis zum Einkommensniveau der jeweiligen Staaten. Der SDG Index stellt dar, inwiefern die SDG-Ziele von den Mitgliedstaaten der UN erreicht wurden. Daneben wird auf Basis einer internen quantitativen Analyse überprüft, ob die Anzahl der SDGs, bei denen Fortschritte erzielt wurden, größer ist, als die Anzahl der SDGs, bei denen ein Emittent bei der Erreichung der Ziele eine negative Entwicklung aufweist.

Bei Investitionen in Investmentanteile der Verwaltungsgesellschaften der Union Investment Gruppe erfolgt eine Durchschau auf die in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Sofern es sich bei diesen Vermögensgegenstände um Wertpapiere handelt, werden die nachhaltigen Investitionen anhand der zuvor beschriebenen Kriterien der Gesellschaft ermittelt. Sofern Investmentanteile anderer Verwaltungsgesellschaften erworben werden, erfolgt die Ermittlung der nachhaltigen Investitionen ebenfalls auf Basis der Umsatzanteile der Unternehmen der im Zielfonds enthaltenen Wertpapiere. Hierzu werden Daten externer Datenanbieter zu SDG- oder Taxonomie-konformen Umsätzen der Unternehmen herangezogen. Die Datenanbieter analysieren, wieviel Prozent des Umsatzes der investierten Unternehmen der Investmentvermögen zur Erreichung der SDGs oder der Umweltziele der Taxonomie beitragen.

Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der in der Anlagestrategie investierten Fonds, wird der jeweilige Beitrag eines Emittenten zur Erreichung der SDG bzw. zur Erreichung der Umweltziele der Taxonomie-Verordnung gemäß der Gewichtung des Emittenten bzw. Wertpapiers und/oder des Investmentanteils aggregiert. Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der Anlagestrategie wird der Beitrag der investierten Fonds gemäß der Gewichtung der Fonds in der Anlagestrategie aggregiert.

Daten, die zur Analyse von Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dritten bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister (z. B. MSCI ESG Research LLC) zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.
Anbieter von Nachhaltigkeitsdaten werden bei der Auswahl im Hinblick auf die Qualität der von ihnen zu liefernden Daten geprüft. Im Rahmen der Lieferung von Daten werden Kontrollhandlungen durchgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Überprüfung des turnusmäßigen Dateneingangs und, ob Daten in der Art und Weise geliefert wurden, wie von Union Investment vordefiniert wurde. Darüber hinaus wird geprüft, ob die gelieferten Daten korrekt in die internen Systeme der Gesellschaft eingespielt wurden.
Rohdaten fließen in eine Software für nachhaltiges Portfoliomanagement, die entsprechende Daten automatisiert weiterverarbeitet. Auf Basis dieser Ergebnisse kann beispielsweise für Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, überprüft werden, ob die vorgegebenen Ausschlusskriterien eingehalten werden.
Nur ein sehr geringer Anteil dieser Daten wird aufgrund einer fehlenden Berichterstattung auf Unternehmensebene geschätzt. Hierbei kann unter anderem auf Durchschnittswerte von Industrien oder Sektoren zurückgegriffen werden.

Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, wird dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, auf eigenes Research zurückgegriffen. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Nachhaltigkeitsindikatoren auf die Emittenten und ermöglicht so die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des jeweiligen Fonds.

Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, werden im Rahmen von Unternehmensdialogen Inhalte thematisiert, die aufgrund fehlender Berichterstattung schwieriger zu messen oder quantifizieren sind. Die Analysen der Emittenten und/oder Vermögensgegenstände der investierten Fonds sowie das Engagement erfolgen regelmäßig und anlassbezogen. Weitere Informationen zum Engagement finden Sie im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“. Trotz der teilweise beschränkten Datenlage kann daher durch die beschriebenen Maßnahmen erreicht werden, dass die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt werden.

Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Dazu wurde ein internes Richtlinien- und Prozesssystem aufgebaut, das von allen Einheiten einzuhalten ist und durch die zuständige Abteilung Compliance risikoorientiert überwacht wird.

Zusätzlich zu der Beachtung der jeweils einschlägigen geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen orientiert sich der nachhaltige Investmentprozess an führenden nationalen und internationalen Standards, die als Maßstab für das Handeln dienen.

Die Gesellschaft stützt sich insbesondere auf folgende Regelwerke:

  • die Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)
  • den UN Global Compact
  • das Oslo-Übereinkommen zum Verbot von Streumunition
  • das Ottawa-Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen
  • die BVI-Wohlverhaltensregeln
  • die BVI-Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement
  • den Nachhaltigkeitskodex der Immobilienwirtschaft

Beim Erwerb und der laufenden Analyse von Fonds werden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaft und in der Risikoanalyse mit betrachtet.

Im Rahmen der Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen. Zum einen wird in diesen Dialogen geprüft, ob und inwiefern Nachhaltigkeit Teil der Geschäftsstrategie ist. Zum anderen wird gefordert, Nachhaltigkeit, soweit für den Anleger vorteilhaft, konsequent zu verfolgen.

Es wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung erwartet, die nicht nur rein ökonomische Zielgrößen beachtet, sondern auch soziale, ethische und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt. Diese Zielgrößen werden insbesondere dann von der Gesellschaft befürwortet, wenn sie die langfristig ausgerichteten Aktionärs- und Gläubigerinteressen und damit den langfristigen Unternehmenswert fördern. Von Unternehmen wird die Einhaltung guter Corporate Governance Standards u. a. im Hinblick auf Aktionärs- und Gläubigerrechte, Zusammensetzung und Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Wirtschaftsprüfer und Transparenz gefordert.

Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Die hierfür erforderliche Analyse wird durch Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern unterstützt. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Beide Richtlinien werden jährlich aktualisiert und sind unter diesem diesem Link zu finden.

Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen Unternehmensführung geleistet werden.

Bei gravierenden Verstößen beispielsweise gegen die Prinzipien des UN Global Compact oder gegen die Arbeitsstandards der International Labour Organization (ILO) und wenn durch Engagement-Dialoge mit Emittenten kein positives Ergebnis erreicht wurde, kann es im Extremfall bis zu einem Ausschluss von Emittenten aus dem Anlageuniversum führen.

Weiterführende Informationen zu Nachhaltigkeit finden Sie hier.

Angaben zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale im abgelaufenen Kalenderjahr finden Sie hier.

Änderungsverzeichnis:

25.02.2021: Initiale Veröffentlichung.

28.07.2022: Präzisierung Prozessbeschreibungen auf Anlagestrategieebene und Integration Beschreibung zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie Beschreibung darüber, dass nachhaltige Investitionen angestrebt werden.

22.12.2022: Umsetzung der Vorgaben der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6.4.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele auf Internetseiten.

04.12.2023: Anpassungen hinsichtlich der Konkretisierung von Ausschlusskriterien. Anpassung von Begrifflichkeiten und redaktionelle Änderungen.

19.05.2025: Anpassungen von Produktnamen, Begrifflichkeiten und Teilaspekten des Investmentprozesses sowie redaktionelle Änderungen.

14.01.2026: Anpassung der Nachhaltigkeitskennziffer, Begrifflichkeiten sowie redaktionelle Änderungen.

Die LEI des Produktanbieters lautet .

Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Investmentfonds im Rahmen des Produkts MeinInvest auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert.

Die folgenden Angaben sind nur für folgende Anlagestrategien von MeinInvest relevant:

  • MeinInvest (ESG): Defensiv
  • MeinInvest (ESG): Ausgewogen
  • MeinInvest (ESG): Chance

Beschreibung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen

Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die o.g. Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft zu mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Vermögensgegenstände, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Anlagestrategien verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die Ausrichtung dieser auf Nachhaltigkeitsmerkmale durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb bestimmter Investmentanteile werden Ausschlusskriterien festgelegt.
Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Die Nachhaltigkeitskennziffer ermöglicht den Vergleich der Emittenten bzw. der Investmentvermögen.

Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. der Investmentvermögen die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens.

Im Rahmen der Anlagestrategien werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Darüber hinaus werden auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten soll ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen. Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden.

Es wurde kein Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob die Anlagestrategie auf die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist.

Die Vermögensgegenstände der Anlagestrategien werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Dies sind zunächst solche, die auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind. Diese unterteilen sich wiederum in “Nachhaltig“ und „Andere ökologische/soziale Merkmale“. „Nachhaltig“ beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen“ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll. Darüber hinaus wird die Kategorie „Andere“ ausgewiesen, bei der keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale berücksichtigt werden.

Methoden sowie Überwachung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die sog. Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Das Portfoliomanagement analysiert beispielsweise die einzelnen Vermögensgegenstände von Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, sowie Investmentanteile von Fonds anderer Kapitalverwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die Einhaltung der im Rahmen der Anlagestrategie definierten Ausschlusskriterien.
Die Nachhaltigkeitsindikatoren der Anlagestrategien sind:

  • Ausschlusskriterien
  • Nachhaltigkeitskennziffer
  • Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen

Daten, die zur Analyse von Investmentanteilen, Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dienstleistern bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren. Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, kann auf eigenes Research zurückgegriffen werden.

Sorgfaltspflicht und Engagement


Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Im Rahmen der Anlagestrategien von Fonds mit Nachhaltigkeitsstrategie, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement (Mitwirkungspolitik) bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen.

Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

Mit den oben aufgeführten Anlagestrategien werden ökologische und/oder soziale Merkmale beworben und auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“) eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Im Rahmen der Anlagestrategien soll durch Investitionen in Fonds mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („UN Sustainable Development Goals“ oder „SDGs“) geleistet werden. Entsprechende Ziele sind unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltige Mobilität, der Schutz von Gewässern und Boden sowie der Zugang zu Bildung und Gesundheit. Weiterhin soll ein Beitrag zu den Bereichen Energieeffizienz, grüne Gebäude, sauberes Wasser, Umweltschutz, nachhaltiger Konsum und dem sozialen Sektor geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen.

Bei nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden. Hierzu werden die Investmentanteile anhand bestimmter Indikatoren überprüft. Auf Basis dieser Indikatoren erfolgt eine Analyse, ob durch die Investitionen wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impact“ oder „PAI“) entstehen können. Des Weiteren werden, sofern problematische Verstöße in Bezug auf die Kategorien der PAI festgestellt werden, die Investmentanteile nicht erworben. Zur Analyse können auch Daten externer Dritter herangezogen werden. Für die Anlagestrategien werden die PAI beim Erwerb von Investmentanteilen berücksichtigt.

Indikatoren, anhand derer nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den folgenden Kategorien: Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Investmentanteile, die in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten investieren, werden Indikatoren in den Kategorien Umwelt und Soziales berücksichtigt.

Beim Erwerb von Investmentanteilen erfolgt die Berücksichtigung der PAI insbesondere durch die Festlegung von Ausschlusskriterien sowie die Bewertung mithilfe einer Nachhaltigkeitskennziffer.

Bei der Erhebung der Nachhaltigkeitskennziffer werden ebenfalls die zuvor beschriebenen PAI-Kategorien berücksichtigt. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können dazu führen, dass die Nachhaltigkeitskennziffer einen niedrigeren Wert erreicht.

In Entscheidungen über nachhaltige Investitionen werden auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte herangezogen. Hierzu hat die Gesellschaft interne Richtlinien erlassen, die diese Regelwerke aufgreifen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die „Grundsatzerklärung Menschenrechte“ und die „Union Investment Engagement Policy“.

Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Anteile an Investmentfonds, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Erfüllung ökologischer und/oder sozialer Merkmale durch Auslagerungsunternehmen

Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert. Nachstehend erhalten Sie die Informationen der Gesellschaft über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess einbezogen werden. Weiterhin werden die ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen beschrieben.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des Finanzprodukts

Die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die nachhaltige Ausrichtung durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb von Investmentfonds werden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese Kriterien sind im Abschnitt „Methoden“ beschrieben.

Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Diese ist im Abschnitt „Methoden“ näher erläutert.

Für den Erwerb von Investmentanteilen wird darüber hinaus eine ausführliche qualitative Nachhaltigkeitsanalyse des dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Investmentansatzes durchgeführt. Diese Analyse umfasst insbesondere die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten (wie z.B. CO2-Ausstoß, Beachtung von Menschenrechten und die Berücksichtigung von Kontroversen und Ausschlüssen) in den Investmentprozess, die Aufteilung zwischen intern erarbeiteten und von Dritten zur Verfügung gestellten Analysen zur Unterstützung der Einzeltitelauswahl sowie die Verfügbarkeit und Qualität von Nachhaltigkeitsberichten für das Investmentvermögen. Zudem werden im Rahmen dieser qualitativen Analyse die Nachhaltigkeitsaktivitäten der für die Verwaltung eines Investmentvermögens verantwortlichen Verwaltungsgesellschaft analysiert. Insbesondere werden dabei das für das Investmentvermögen verantwortliche Investmentteam der Verwaltungsgesellschaft und deren Organisation sowie die Zugehörigkeitsdauer und Erfahrungen der verantwortlichen Mitarbeiter betrachtet. Auch die Erfahrung der Verwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung nachhaltiger Sondervermögen und die Höhe des verwalteten Vermögens in nachhaltigen Kapitalanlagen werden analysiert.

Darüber hinaus erfolgt innerhalb der qualitativen Analyse für die zu erwerbenden Investmentanteile eine systematische Analyse der Nachhaltigkeitskriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales sowie Unternehmensführung. Diese erfolgt auf Basis der ESG-Kennzahlen externer Dritter (z.B. Kennzahl zur Erreichung der U.N. Sustainable Development Goals), um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils dieser Investmentvermögen zu erhalten. Sie beinhaltet Merkmale der Emittenten der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Hinblick auf Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales, guter Unternehmensführung sowie Umsatzanteile in nachhaltigen Geschäftsfeldern. Auf Basis dieser Merkmale wird dem Investmentvermögen eine Nachhaltigkeitskennziffer zugeordnet, die einen Vergleich der erwerbbaren Investmentvermögen ermöglicht.

Auf Basis dieser Kennziffern und auf Basis der Analysen entscheidet das Portfoliomanagement im Rahmen des Research-Prozesses, ob ein Investmentvermögen als nachhaltig bezeichnet wird und erworben werden kann.

Im Rahmen der Anlagestrategie werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Weiterhin werden wie bereits beschrieben, darüber hinaus auch nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung getätigt. Bei nachhaltigen Investitionen, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden.

Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird

Für den Erwerb von Investmentanteilen im Rahmen der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird vorausgesetzt, dass die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, in die von den erworbenen Investmentanteilen investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Hierzu werden Ausschlusskriterien festgelegt, die für die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen gelten.

Die zehn Prinzipien des Global Compact umfassen Leitlinien zum Umgang mit Menschenrechten, Arbeitsrechten, Korruption und Umweltverstößen. So sollen Unternehmen den Schutz der internationalen Menschenrechte achten und sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Sie sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit und die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten. Sie sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen, das Umweltbewusstsein fördern und im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. Sie sollen gegen alle Arten der Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung, eintreten. Die zehn Prinzipien lauten:

  1. Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
  2. Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.
  3. Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
  4. Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten.
  5. Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
  6. Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.
  7. Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
  8. Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
  9. Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.
  10. Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.

Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Investmentanteile, die in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, investieren, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung werden im Rahmen der Nachhaltigkeitskennziffer (gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G)) berücksichtigt.

Die in der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile werden in nachstehender Grafik in verschiedene Kategorien unterteilt. Der jeweilige Anteil am Gesamtportfolio wird in Prozent dargestellt.

Mit „Investitionen“ werden alle im Rahmen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten erfasst.

Die Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische/soziale Merkmale“ umfasst die Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Anlagestrategie zur Erreichung der beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale getätigt werden.

Die Kategorie „#2 Andere“ umfasst z. B. Derivate, Bankguthaben oder Finanzinstrumente, für die nicht genügend Daten vorliegen, um sie für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen bewerten zu können.

Die Kategorie „#1A Nachhaltig“ umfasst nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Dies beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen““ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll.

Die Kategorie „#1B Andere ökologische/soziale Merkmale“ umfasst Investitionen, die zwar auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, sich aber nicht als nachhaltige Investition qualifizieren.

Das Schaubild zeigt einen von links nach rechts verlaufendes Baumdiagramm. Dieses zeigt, welcher Mindestanteil der Anlagestrategie auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Daraus geht hervor, dass ein Anteil von mindestens 80 % auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Demgegenüber entfällt der restliche Prozentsatz (wird nicht separat ausgewiesen) auf Investitionen, die weder zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden noch als nachhaltig eingestuft werden können.
                                    Von den Investitionen, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden, entfällt ein Anteil von mindestens 3 % (bei MeinInvest (ESG): Defensiv), mindestens 4% (bei MeinInvest (ESG): Ausgewogen) oder mindestens 5% (bei MeinInvest (ESG): Chance) auf nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Der Rest (wird nicht separat ausgewiesen) entfällt auf Investitionen, die zwar auf die Erfüllung ökologischer oder sozialer Ziele ausgerichtet sind, jedoch nicht als nachhaltig eingestuft werden.
                                    #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Finanzprodukts, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden. #2 Andere Investitionen umfasst die übrigen Investitionen des Finanzprodukts, die weder auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind noch als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst folgende Unterkategorien: Die Unterkategorie #1A Nachhaltige Investitionen umfasst nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Die Unterkategorie #1B Andere ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen, die auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden.

Mindestanteil in Prozent:
#1: MeinInvest (ESG): Defensiv/Ausgewogen/Chance: ≥ 80 %
#1A: MeinInvest (ESG): Defensiv: ≥ 3 %
MeinInvest (ESG): Ausgewogen: ≥ 4 %
MeinInvest (ESG): Chance: ≥ 5 %

Des Weiteren können innerhalb der Anlagestrategien Fonds eingesetzt werden, die zur Erreichung des Anlageziels auch indirekte Investitionen in Unternehmen durch den Erwerb von Investmentanteilen tätigen. Diese Unternehmen werden ebenfalls in den zuvor dargestellten Kategorien berücksichtigt.

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren werden im Abschnitt „Methoden“ beschrieben. Außerdem werden technische Kontrollmechanismen in die Handelssysteme implementiert.

Die Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien wird anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren sind:

Ausschlusskriterien

Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von diesen Referenzwerten auszuschließen sind. Ausgeschlossen werden dabei Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die

  1. an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
  2. am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
  3. nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
  4. 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
  5. 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
  6. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
  7. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO e/kWh erzielen.

Investmentanteile können für die Anlagestrategie erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.

Bei Investmentanteilen, die von Gesellschaften der Union Investment verwaltet werden, gelten darüber hinaus die nachfolgenden Ausschlusskriterien.

Es werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ausgeschlossen, die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen nicht beachten. Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Des Weiteren werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die:

  • Umsätze in Bezug auf geächtete Waffen oder Atomwaffen/-systeme aufweisen oder
  • Tierversuche für nicht-medizinische Zwecke anwenden oder
  • aktuell Umsätze in Bezug auf die Förderung von Thermalkohle oder
  • Umsätze in Bezug auf den Anbau und die Produktion von Tabak aufweisen.

Zusätzlich sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die regelmäßig Umsatz mit der Produktion von Öl oder Gas erzielen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen. Diese dürfen erworben werden, wenn

  • deren Emittent die Emissionserlöse ausschließlich für grüne Projekte in definierten nachhaltigen Geschäftsfeldern wie beispielsweise aus den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder nachhaltige Mobilität verwendet und der Emittent entweder
    • die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen (sog. EU Green Bond Standard (EUGBS)) berücksichtigt (sogenannte EU-Green Bonds) oder
    • die Green Bonds Principles (GBP) der International Capital Market Association (ICMA) berücksichtigt (sogenannte sonstige Green Bonds)

und darüber hinaus entweder

  • eine Einschätzung einer vom Emittenten unabhängigen Organisation zum jeweiligen Programm des Emittenten vorliegt, mit dem diese die Ausrichtung des Emittenten an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw- dem EUGBS bestätigt oder
  • in den Emissionsdokumenten oder im jährlichen Bericht, den der Emittent des Green Bonds erstellt, die Ausrichtung an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw. dem EUGBS erklärt wird und die Gesellschaft im Rahmen ihres Researchprozesses zu dem Ergebnis kommt, dass die durch die Emission enthaltenen Mittel den zuvor beschriebenen Geschäftsfeldern bzw. Nachhaltigkeitszielen dienen.

Des Weiteren sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 5 Prozent Umsatz in folgenden Geschäftsfeldern aufweisen:

  • Rüstungsgüter
  • Cannabisproduktion (Freizeitgebrauch), Glücksspiel oder Alkoholproduktion
  • Kontroverse Gentechnik, Nuklearenergie oder Pornografie
  • Fracking oder Teersand

Darüber hinaus werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 15 Prozent ihres Umsatzes in Bezug auf Tabakdistribution erwirtschaften.

Auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die mehr als 10 Prozent ihres Umsatzes mit der Stromerzeugung durch Kohle erwirtschaften, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten werden ausgeschlossen, wenn der Staat

  • gemäß Freedomhouse-Index „unfrei“ ist,
  • internationale Abkommen und Konventionen (z.B. den Atomwaffensperrvertrag) nicht anerkennt,
  • die Todesstrafe in den letzten zehn Jahren angewendet hat,
  • einen hohen Korruptionsgrad gemessen am „Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International“ oder
  • eine hohe Treibhausgasintensität gemessen an den Scope 1, 2 und 3 Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, im Verhältnis zu seinem Bruttoinlandsprodukt aufweist.

Nachhaltigkeitskennziffer

Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. Investmentvermögens die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens. Im Umweltbereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen wie beispielsweise der Reduktion von Treibhausgasemissionen, Erhaltung von Biodiversität, der Wasserintensität oder der Reduzierung von Abfällen gemessen. Im sozialen Bereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen, die zum Beispiel den Umgang mit Mitarbeitern, die Gewährleistung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Arbeitsstandards in der Lieferkette oder die Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen betreffen, gemessen. Im Bereich der guten Unternehmens- und Staatsführung wird die Einhaltung guter Governance Standards auf Basis von Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern analysiert. Dabei wird das Nachhaltigkeitsniveau zum Beispiel an Themen wie Korruption, Compliance, Transparenz sowie am Risiko- und Reputationsmanagement gemessen. Dabei werden Nachhaltigkeitsratings und ESG-Kennzahlen externer Anbieter verwendet, um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils der Emittenten bzw. der Investmentvermögen zu erhalten und damit einen Vergleich dieser zu ermöglichen.

Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen

Ein Nachhaltigkeitsindikator der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen ist auch der Anteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Hierbei handelt es sich um Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels beitragen. Es werden dabei ausschließlich nachhaltige Investitionen berücksichtigt, die auch Bestandteil der Investitionen zur Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Fonds sind.

Sofern ein Investmentvermögen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen investiert, ermitteln sich nachhaltige Investitionen anhand des Umsatzanteils der Unternehmen mit Produkten und Dienstleistungen in nachhaltigen Geschäftsfeldern, die zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) beitragen. Zur Ermittlung dieser nachhaltigen Investitionen kann auch der Umsatzanteil des Unternehmens in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung, die zur Erreichung der Umweltziele gemäß Artikel 9 Taxonomie-Verordnung beitragen, herangezogen werden. Sofern der Umsatzanteil eines Unternehmens nach beiden Methoden ermittelt werden kann, wird der jeweils höhere der beiden Umsatzanteile des Unternehmens verwendet.

Wenn ein Investmentvermögen in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument investiert, bei dem die Emissionserlöse für die Finanzierung von ökologischen und/oder sozialen Projekten in nachhaltigen Geschäftsfeldern mit positivem Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) verwendet werden (wie z.B. bei Investitionen in sogenannte Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds), wird die komplette Investition in das Wertpapier als nachhaltig angerechnet. Dies gilt auch für Wertpapiere, deren Emissionserlöse nicht zweckgebunden sind, sondern bei denen die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele des Emittenten durch vordefinierte Kennzahlen, die sich an den ökologischen, sozialen und/oder Governance-Aspekten der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) orientieren, bemessen wird (sogenannte Sustainability-Linked Bonds).

Handelt es sich bei den Emittenten der Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente um Staaten oder staatsähnliche Institutionen, bemisst sich der Anteil an nachhaltigen Investitionen anhand des positiven Beitrags, den die Emittenten zur Erreichung der SDGs und damit zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels leisten. Der positive Beitrag ergibt sich aus der Erreichung der SDGs gemessen am SDG Index („Sustainable Development Report“ des Sustainable Development Solutions Network) im Verhältnis zum Einkommensniveau der jeweiligen Staaten. Der SDG Index stellt dar, inwiefern die SDG-Ziele von den Mitgliedstaaten der UN erreicht wurden. Daneben wird auf Basis einer internen quantitativen Analyse überprüft, ob die Anzahl der SDGs, bei denen Fortschritte erzielt wurden, größer ist, als die Anzahl der SDGs, bei denen ein Emittent bei der Erreichung der Ziele eine negative Entwicklung aufweist.

Bei Investitionen in Investmentanteile der Verwaltungsgesellschaften der Union Investment Gruppe erfolgt eine Durchschau auf die in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Sofern es sich bei diesen Vermögensgegenstände um Wertpapiere handelt, werden die nachhaltigen Investitionen anhand der zuvor beschriebenen Kriterien der Gesellschaft ermittelt. Sofern Investmentanteile anderer Verwaltungsgesellschaften erworben werden, erfolgt die Ermittlung der nachhaltigen Investitionen ebenfalls auf Basis der Umsatzanteile der Unternehmen der im Zielfonds enthaltenen Wertpapiere. Hierzu werden Daten externer Datenanbieter zu SDG- oder Taxonomie-konformen Umsätzen der Unternehmen herangezogen. Die Datenanbieter analysieren, wieviel Prozent des Umsatzes der investierten Unternehmen der Investmentvermögen zur Erreichung der SDGs oder der Umweltziele der Taxonomie beitragen.

Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der in der Anlagestrategie investierten Fonds, wird der jeweilige Beitrag eines Emittenten zur Erreichung der SDG bzw. zur Erreichung der Umweltziele der Taxonomie-Verordnung gemäß der Gewichtung des Emittenten bzw. Wertpapiers und/oder des Investmentanteils aggregiert. Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der Anlagestrategie wird der Beitrag der investierten Fonds gemäß der Gewichtung der Fonds in der Anlagestrategie aggregiert.

Daten, die zur Analyse von Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dritten bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister (z. B. MSCI ESG Research LLC) zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.
Anbieter von Nachhaltigkeitsdaten werden bei der Auswahl im Hinblick auf die Qualität der von ihnen zu liefernden Daten geprüft. Im Rahmen der Lieferung von Daten werden Kontrollhandlungen durchgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Überprüfung des turnusmäßigen Dateneingangs und, ob Daten in der Art und Weise geliefert wurden, wie von Union Investment vordefiniert wurde. Darüber hinaus wird geprüft, ob die gelieferten Daten korrekt in die internen Systeme der Gesellschaft eingespielt wurden.
Rohdaten fließen in eine Software für nachhaltiges Portfoliomanagement, die entsprechende Daten automatisiert weiterverarbeitet. Auf Basis dieser Ergebnisse kann beispielsweise für Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, überprüft werden, ob die vorgegebenen Ausschlusskriterien eingehalten werden.
Nur ein sehr geringer Anteil dieser Daten wird aufgrund einer fehlenden Berichterstattung auf Unternehmensebene geschätzt. Hierbei kann unter anderem auf Durchschnittswerte von Industrien oder Sektoren zurückgegriffen werden.

Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, wird dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, auf eigenes Research zurückgegriffen. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Nachhaltigkeitsindikatoren auf die Emittenten und ermöglicht so die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des jeweiligen Fonds.

Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, werden im Rahmen von Unternehmensdialogen Inhalte thematisiert, die aufgrund fehlender Berichterstattung schwieriger zu messen oder quantifizieren sind. Die Analysen der Emittenten und/oder Vermögensgegenstände der investierten Fonds sowie das Engagement erfolgen regelmäßig und anlassbezogen. Weitere Informationen zum Engagement finden Sie im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“.

Trotz der teilweise beschränkten Datenlage kann daher durch die beschriebenen Maßnahmen erreicht werden, dass die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt werden.

Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Dazu wurde ein internes Richtlinien- und Prozesssystem aufgebaut, das von allen Einheiten einzuhalten ist und durch die zuständige Abteilung Compliance risikoorientiert überwacht wird.

Zusätzlich zu der Beachtung der jeweils einschlägigen geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen orientiert sich der nachhaltige Investmentprozess an führenden nationalen und internationalen Standards, die als Maßstab für das Handeln dienen.

Die Gesellschaft stützt sich insbesondere auf folgende Regelwerke:

  • die Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)
  • den UN Global Compact
  • das Oslo-Übereinkommen zum Verbot von Streumunition
  • das Ottawa-Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen
  • die BVI-Wohlverhaltensregeln
  • die BVI-Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement
  • den Nachhaltigkeitskodex der Immobilienwirtschaft

Beim Erwerb und der laufenden Analyse von Fonds werden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaft und in der Risikoanalyse mit betrachtet.

Im Rahmen der Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen. Zum einen wird in diesen Dialogen geprüft, ob und inwiefern Nachhaltigkeit Teil der Geschäftsstrategie ist. Zum anderen wird gefordert, Nachhaltigkeit, soweit für den Anleger vorteilhaft, konsequent zu verfolgen.

Es wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung erwartet, die nicht nur rein ökonomische Zielgrößen beachtet, sondern auch soziale, ethische und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt. Diese Zielgrößen werden insbesondere dann von der Gesellschaft befürwortet, wenn sie die langfristig ausgerichteten Aktionärs- und Gläubigerinteressen und damit den langfristigen Unternehmenswert fördern. Von Unternehmen wird die Einhaltung guter Corporate Governance Standards u. a. im Hinblick auf Aktionärs- und Gläubigerrechte, Zusammensetzung und Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Wirtschaftsprüfer und Transparenz gefordert.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Die hierfür erforderliche Analyse wird durch Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern unterstützt. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Beide Richtlinien werden jährlich aktualisiert und sind unter diesem Link zu finden.
Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen Unternehmensführung geleistet werden.

Bei gravierenden Verstößen beispielsweise gegen die Prinzipien des UN Global Compact oder gegen die Arbeitsstandards der International Labour Organization (ILO) und wenn durch Engagement-Dialoge mit Emittenten kein positives Ergebnis erreicht wurde, kann es im Extremfall bis zu einem Ausschluss von Emittenten aus dem Anlageuniversum führen.

Weiterführende Informationen zu Nachhaltigkeit finden Sie hier.

Angaben zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale im abgelaufenen Kalenderjahr finden Sie hier.


Änderungsverzeichnis:

25.02.2021: Initiale Veröffentlichung.

28.07.2022: Präzisierung Prozessbeschreibungen auf Anlagestrategieebene und Integration Beschreibung zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie Beschreibung darüber, dass nachhaltige Investitionen angestrebt werden.

22.12.2022: Umsetzung der Vorgaben der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6.4.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele auf Internetseiten.

04.12.2023: Anpassungen hinsichtlich der Konkretisierung von Ausschlusskriterien. Anpassung von Begrifflichkeiten und redaktionelle Änderungen.

19.05.2025: Anpassungen von Produktnamen, Begrifflichkeiten und Teilaspekten des Investmentprozesses sowie redaktionelle Änderungen.

14.01.2026: Anpassung der Nachhaltigkeitskennziffer, Begrifflichkeiten sowie redaktionelle Änderungen.

Die LEI des Produktanbieters lautet .

Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Investmentfonds im Rahmen des Produkts MeinInvest auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert.

Die folgenden Angaben sind nur für folgende Anlagestrategien von MeinInvest relevant:

  • MeinInvest ESG: Defensiv
  • MeinInvest ESG: Ausgewogen
  • MeinInvest ESG: Chance

Beschreibung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen

Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die o.g. Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft zu mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Vermögensgegenstände, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Anlagestrategien verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die Ausrichtung dieser auf Nachhaltigkeitsmerkmale durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb bestimmter Investmentanteile werden Ausschlusskriterien festgelegt.
Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Die Nachhaltigkeitskennziffer ermöglicht den Vergleich der Emittenten bzw. der Investmentvermögen.

Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. der Investmentvermögen die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens.

Im Rahmen der Anlagestrategien werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Darüber hinaus werden auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten soll ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen. Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden.

Es wurde kein Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob die Anlagestrategie auf die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist.

Die Vermögensgegenstände der Anlagestrategien werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Dies sind zunächst solche, die auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind. Diese unterteilen sich wiederum in „Nachhaltig“ und „Andere ökologische/soziale Merkmale“. „Nachhaltig“ beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen“ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll. Darüber hinaus wird die Kategorie „Andere“ ausgewiesen, bei der keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale berücksichtigt werden.

Methoden sowie Überwachung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die sog. Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Das Portfoliomanagement analysiert beispielsweise die einzelnen Vermögensgegenstände von Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, sowie Investmentanteile von Fonds anderer Kapitalverwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die Einhaltung der im Rahmen der Anlagestrategie definierten Ausschlusskriterien.
Die Nachhaltigkeitsindikatoren der Anlagestrategien sind:

  • Ausschlusskriterien
  • Nachhaltigkeitskennziffer
  • Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen

Daten, die zur Analyse von Investmentanteilen, Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dienstleistern bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren. Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, kann auf eigenes Research zurückgegriffen werden.

Sorgfaltspflicht und Engagement


Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Im Rahmen der Anlagestrategien von Fonds mit Nachhaltigkeitsstrategie, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement (Mitwirkungspolitik) bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

Mit den oben aufgeführten Anlagestrategien werden ökologische und/oder soziale Merkmale beworben und auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“) eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Im Rahmen der Anlagestrategien soll durch Investitionen in Fonds mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („UN Sustainable Development Goals“ oder „SDGs“) geleistet werden. Entsprechende Ziele sind unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltige Mobilität, der Schutz von Gewässern und Boden sowie der Zugang zu Bildung und Gesundheit. Weiterhin soll ein Beitrag zu den Bereichen Energieeffizienz, grüne Gebäude, sauberes Wasser, Umweltschutz, nachhaltiger Konsum und dem sozialen Sektor geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen.

Bei nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden. Hierzu werden die Investmentanteile anhand bestimmter Indikatoren überprüft. Auf Basis dieser Indikatoren erfolgt eine Analyse, ob durch die Investitionen wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impact“ oder „PAI“) entstehen können. Des Weiteren werden, sofern problematische Verstöße in Bezug auf die Kategorien der PAI festgestellt werden, die Investmentanteile nicht erworben. Zur Analyse können auch Daten externer Dritter herangezogen werden. Für die Anlagestrategien werden die PAI beim Erwerb von Investmentanteilen berücksichtigt. Indikatoren, anhand derer nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den folgenden Kategorien: Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Investmentanteile, die in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten investieren, werden Indikatoren in den Kategorien Umwelt und Soziales berücksichtigt.

Beim Erwerb von Investmentanteilen erfolgt die Berücksichtigung der PAI insbesondere durch die Festlegung von Ausschlusskriterien sowie die Bewertung mithilfe einer Nachhaltigkeitskennziffer.

Bei der Erhebung der Nachhaltigkeitskennziffer werden ebenfalls die zuvor beschriebenen PAI-Kategorien berücksichtigt. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können dazu führen, dass die Nachhaltigkeitskennziffer einen niedrigeren Wert erreicht.

In Entscheidungen über nachhaltige Investitionen werden auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte herangezogen. Hierzu hat die Gesellschaft interne Richtlinien erlassen, die diese Regelwerke aufgreifen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die „Grundsatzerklärung Menschenrechte“ und die „Union Investment Engagement Policy“.

Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Anteile an Investmentfonds, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Erfüllung ökologischer und/oder sozialer Merkmale durch Auslagerungsunternehmen


Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert. Nachstehend erhalten Sie die Informationen der Gesellschaft über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess einbezogen werden. Weiterhin werden die ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen beschrieben.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des Finanzprodukts


Die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die nachhaltige Ausrichtung durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb von Investmentfonds werden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese Kriterien sind im Abschnitt „Methoden“ beschrieben.

Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Diese ist im Abschnitt „Methoden“ näher erläutert.

Für den Erwerb von Investmentanteilen wird darüber hinaus eine ausführliche qualitative Nachhaltigkeitsanalyse des dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Investmentansatzes durchgeführt. Diese Analyse umfasst insbesondere die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten (wie z.B. CO2-Ausstoß, Beachtung von Menschenrechten und die Berücksichtigung von Kontroversen und Ausschlüssen) in den Investmentprozess, die Aufteilung zwischen intern erarbeiteten und von Dritten zur Verfügung gestellten Analysen zur Unterstützung der Einzeltitelauswahl sowie die Verfügbarkeit und Qualität von Nachhaltigkeitsberichten für das Investmentvermögen. Zudem werden im Rahmen dieser qualitativen Analyse die Nachhaltigkeitsaktivitäten der für die Verwaltung eines Investmentvermögens verantwortlichen Verwaltungsgesellschaft analysiert. Insbesondere werden dabei das für das Investmentvermögen verantwortliche Investmentteam der Verwaltungsgesellschaft und deren Organisation sowie die Zugehörigkeitsdauer und Erfahrungen der verantwortlichen Mitarbeiter betrachtet. Auch die Erfahrung der Verwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung nachhaltiger Sondervermögen und die Höhe des verwalteten Vermögens in nachhaltigen Kapitalanlagen werden analysiert.

Darüber hinaus erfolgt innerhalb der qualitativen Analyse für die zu erwerbenden Investmentanteile eine systematische Analyse der Nachhaltigkeitskriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales sowie Unternehmensführung. Diese erfolgt auf Basis der ESG-Kennzahlen externer Dritter (z.B. Kennzahl zur Erreichung der U.N. Sustainable Development Goals), um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils dieser Investmentvermögen zu erhalten. Sie beinhaltet Merkmale der Emittenten der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Hinblick auf Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales, guter Unternehmensführung sowie Umsatzanteile in nachhaltigen Geschäftsfeldern. Auf Basis dieser Merkmale wird dem Investmentvermögen eine Nachhaltigkeitskennziffer zugeordnet, die einen Vergleich der erwerbbaren Investmentvermögen ermöglicht.

Auf Basis dieser Kennziffern und auf Basis der Analysen entscheidet das Portfoliomanagement im Rahmen des Research-Prozesses, ob ein Investmentvermögen als nachhaltig bezeichnet wird und erworben werden kann.

Im Rahmen der Anlagestrategie werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Weiterhin werden wie bereits beschrieben, darüber hinaus auch nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung getätigt. Bei nachhaltigen Investitionen, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden.

Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird


Für den Erwerb von Investmentanteilen im Rahmen der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird vorausgesetzt, dass die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, in die von den erworbenen Investmentanteilen investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Hierzu werden Ausschlusskriterien festgelegt, die für die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen gelten.

Die zehn Prinzipien des Global Compact umfassen Leitlinien zum Umgang mit Menschenrechten, Arbeitsrechten, Korruption und Umweltverstößen. So sollen Unternehmen den Schutz der internationalen Menschenrechte achten und sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Sie sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit und die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten. Sie sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen, das Umweltbewusstsein fördern und im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. Sie sollen gegen alle Arten der Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung, eintreten. Die zehn Prinzipien lauten:

  1. Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
  2. Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.
  3. Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
  4. Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten.
  5. Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
  6. Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.
  7. Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
  8. Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
  9. Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.
  10. Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.

Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Investmentanteile, die in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, investieren, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung werden im Rahmen der Nachhaltigkeitskennziffer (gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G)) berücksichtigt.

Die in der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile werden in nachstehender Grafik in verschiedene Kategorien unterteilt. Der jeweilige Anteil am Gesamtportfolio wird in Prozent dargestellt.

Mit „Investitionen“ werden alle im Rahmen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten erfasst.

Die Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische/soziale Merkmale“ umfasst die Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Anlagestrategie zur Erreichung der beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale getätigt werden.

Die Kategorie „#2 Andere“ umfasst z. B. Derivate, Bankguthaben oder Finanzinstrumente, für die nicht genügend Daten vorliegen, um sie für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen bewerten zu können.

Die Kategorie „#1A Nachhaltig“ umfasst nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Dies beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen““ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll.

Die Kategorie „#1B Andere ökologische/soziale Merkmale“ umfasst Investitionen, die zwar auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, sich aber nicht als nachhaltige Investition qualifizieren.

Das Schaubild zeigt einen von links nach rechts verlaufendes Baumdiagramm. Dieses zeigt, welcher Mindestanteil der Anlagestrategie auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Daraus geht hervor, dass ein Anteil von mindestens 80 % auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Demgegenüber entfällt der restliche Prozentsatz (wird nicht separat ausgewiesen) auf Investitionen, die weder zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden noch als nachhaltig eingestuft werden können.
                                    Von den Investitionen, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden, entfällt ein Anteil von mindestens 3 % (bei MeinInvest ESG: Defensiv), mindestens 4% (bei MeinInvest ESG: Ausgewogen) oder mindestens 5% (bei MeinInvest ESG: Chance) auf nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Der Rest (wird nicht separat ausgewiesen) entfällt auf Investitionen, die zwar auf die Erfüllung ökologischer oder sozialer Ziele ausgerichtet sind, jedoch nicht als nachhaltig eingestuft werden.
                                    #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Finanzprodukts, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden. #2 Andere Investitionen umfasst die übrigen Investitionen des Finanzprodukts, die weder auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind noch als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst folgende Unterkategorien: Die Unterkategorie #1A Nachhaltige Investitionen umfasst nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Die Unterkategorie #1B Andere ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen, die auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden.

Mindestanteil in Prozent:
#1: MeinInvest ESG: Defensiv/Ausgewogen/Chance: ≥ 80%
#1A: MeinInvest ESG: Defensiv: ≥ 3%
MeinInvest ESG: Ausgewogen: ≥ 4%
MeinInvest ESG: Chance: ≥ 5%

Des Weiteren können innerhalb der Anlagestrategien Fonds eingesetzt werden, die zur Erreichung des Anlageziels auch indirekte Investitionen in Unternehmen durch den Erwerb von Investmentanteilen tätigen. Diese Unternehmen werden ebenfalls in den zuvor dargestellten Kategorien berücksichtigt.

Da im Rahmen der Vermögensverwaltungsdienstleistungen keine direkten Investitionen in Unternehmen getätigt werden, gibt es keine diesbezüglichen Risikopositionen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf alle anderen Arten von Investitionen in und daraus resultierende Risikopositionen gegenüber Unternehmen.

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren werden im Abschnitt „Methoden“ beschrieben. Außerdem werden technische Kontrollmechanismen in die Handelssysteme implementiert.

Die Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien wird anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren sind:

Ausschlusskriterien


Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von diesen Referenzwerten auszuschließen sind. Ausgeschlossen werden dabei Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die

  1. an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
  2. am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
  3. nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
  4. 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
  5. 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
  6. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
  7. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO₂e/kWh erzielen.

Investmentanteile können für die Anlagestrategie erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.

Bei Investmentanteilen, die von Gesellschaften der Union Investment verwaltet werden, gelten darüber hinaus die nachfolgenden Ausschlusskriterien. Es werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ausgeschlossen, die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen nicht beachten. Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Des Weiteren werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die

  • Umsätze in Bezug auf geächtete Waffen oder Atomwaffen/-systeme aufweisen oder
  • Tierversuche für nicht-medizinische Zwecke anwenden oder
  • aktuell Umsätze in Bezug auf die Förderung von Thermalkohle oder
  • Umsätze in Bezug auf den Anbau und die Produktion von Tabak aufweisen.

Zusätzlich sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die regelmäßig Umsatz mit der Produktion von Öl oder Gas erzielen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen. Diese dürfen erworben werden, wenn

  • deren Emittent die Emissionserlöse ausschließlich für grüne Projekte in definierten nachhaltigen Geschäftsfeldern wie beispielsweise aus den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder nachhaltige Mobilität verwendet und der Emittent entweder
  • die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen (sog. EU Green Bond Standard (EUGBS)) berücksichtigt (sogenannte EU-Green Bonds) oder
  • die Green Bonds Principles (GBP) der International Capital Market Association (ICMA) berücksichtigt (sogenannte sonstige Green Bonds)

und darüber hinaus entweder

  • eine Einschätzung einer vom Emittenten unabhängigen Organisation zum jeweiligen Programm des Emittenten vorliegt, mit dem diese die Ausrichtung des Emittenten an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw. dem EUGBS bestätigt oder
  • in den Emissionsdokumenten oder im jährlichen Bericht, den der Emittent des Green Bonds erstellt, die Ausrichtung an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw. dem EUGBS erklärt wird und die Gesellschaft im Rahmen ihres Researchprozesses zu dem Ergebnis kommt, dass die durch die Emission enthaltenen Mittel den zuvor beschriebenen Geschäftsfeldern bzw. Nachhaltigkeitszielen dienen.

Des Weiteren sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 5 Prozent Umsatz in folgenden Geschäftsfeldern aufweisen:

  • Rüstungsgüter
  • Cannabisproduktion (Freizeitgebrauch), Glücksspiel oder Alkoholproduktion
  • Kontroverse Gentechnik, Nuklearenergie oder Pornografie
  • Fracking oder Teersand.

Darüber hinaus werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 15 Prozent ihres Umsatzes in Bezug auf Tabakdistribution erwirtschaften.

Auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die mehr als 10 Prozent ihres Umsatzes mit der Stromerzeugung durch Kohle erwirtschaften, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten werden ausgeschlossen, wenn der Staat

  • gemäß Freedomhouse-Index „unfrei“ ist,
  • internationale Abkommen und Konventionen (z.B. den Atomwaffensperrvertrag) nicht anerkennt,
  • die Todesstrafe in den letzten zehn Jahren angewendet hat,
  • einen hohen Korruptionsgrad gemessen am „Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International“ oder
  • eine hohe Treibhausgasintensität gemessen an den Scope 1, 2 und 3 Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, im Verhältnis zu seinem Bruttoinlandsprodukt aufweist.

Nachhaltigkeitskennziffer


Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. Investmentvermögens die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens. Im Umweltbereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen wie beispielsweise der Reduktion von Treibhausgasemissionen, Erhaltung von Biodiversität, der Wasserintensität oder der Reduzierung von Abfällen gemessen. Im sozialen Bereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen, die zum Beispiel den Umgang mit Mitarbeitern, die Gewährleistung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Arbeitsstandards in der Lieferkette oder die Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen betreffen, gemessen. Im Bereich der guten Unternehmens- und Staatsführung wird die Einhaltung guter Governance Standards auf Basis von Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern analysiert. Dabei wird das Nachhaltigkeitsniveau zum Beispiel an Themen wie Korruption, Compliance, Transparenz sowie am Risiko- und Reputationsmanagement gemessen. Dabei werden Nachhaltigkeitsratings und ESG-Kennzahlen externer Anbieter verwendet, um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils der Emittenten bzw. der Investmentvermögen zu erhalten und damit einen Vergleich dieser zu ermöglichen.

Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen


Ein Nachhaltigkeitsindikator der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen ist auch der Anteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Hierbei handelt es sich um Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels beitragen. Es werden dabei ausschließlich nachhaltige Investitionen berücksichtigt, die auch Bestandteil der Investitionen zur Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Fonds sind.

Sofern ein Investmentvermögen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen investiert, ermitteln sich nachhaltige Investitionen anhand des Umsatzanteils der Unternehmen mit Produkten und Dienstleistungen in nachhaltigen Geschäftsfeldern, die zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) beitragen. Zur Ermittlung dieser nachhaltigen Investitionen kann auch der Umsatzanteil des Unternehmens in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung, die zur Erreichung der Umweltziele gemäß Artikel 9 Taxonomie-Verordnung beitragen, herangezogen werden. Sofern der Umsatzanteil eines Unternehmens nach beiden Methoden ermittelt werden kann, wird der jeweils höhere der beiden Umsatzanteile des Unternehmens verwendet.

Wenn ein Investmentvermögen in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument investiert, bei dem die Emissionserlöse für die Finanzierung von ökologischen und/oder sozialen Projekten in nachhaltigen Geschäftsfeldern mit positivem Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) verwendet werden (wie z.B. bei Investitionen in sogenannte Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds), wird die komplette Investition in das Wertpapier als nachhaltig angerechnet. Dies gilt auch für Wertpapiere, deren Emissionserlöse nicht zweckgebunden sind, sondern bei denen die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele des Emittenten durch vordefinierte Kennzahlen, die sich an den ökologischen, sozialen und/oder Governance-Aspekten der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) orientieren, bemessen wird (sogenannte Sustainability-Linked Bonds).

Handelt es sich bei den Emittenten der Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente um Staaten oder staatsähnliche Institutionen, bemisst sich der Anteil an nachhaltigen Investitionen anhand des positiven Beitrags, den die Emittenten zur Erreichung der SDGs und damit zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels leisten. Der positive Beitrag ergibt sich aus der Erreichung der SDGs gemessen am SDG Index („Sustainable Development Report“ des Sustainable Development Solutions Network) im Verhältnis zum Einkommensniveau der jeweiligen Staaten. Der SDG Index stellt dar, inwiefern die SDG-Ziele von den Mitgliedstaaten der UN erreicht wurden. Daneben wird auf Basis einer internen quantitativen Analyse überprüft, ob die Anzahl der SDGs, bei denen Fortschritte erzielt wurden, größer ist, als die Anzahl der SDGs, bei denen ein Emittent bei der Erreichung der Ziele eine negative Entwicklung aufweist.

Bei Investitionen in Investmentanteile der Verwaltungsgesellschaften der Union Investment Gruppe erfolgt eine Durchschau auf die in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Sofern es sich bei diesen Vermögensgegenstände um Wertpapiere handelt, werden die nachhaltigen Investitionen anhand der zuvor beschriebenen Kriterien der Gesellschaft ermittelt. Sofern Investmentanteile anderer Verwaltungsgesellschaften erworben werden, erfolgt die Ermittlung der nachhaltigen Investitionen ebenfalls auf Basis der Umsatzanteile der Unternehmen der im Zielfonds enthaltenen Wertpapiere. Hierzu werden Daten externer Datenanbieter zu SDG- oder Taxonomie-konformen Umsätzen der Unternehmen herangezogen. Die Datenanbieter analysieren, wieviel Prozent des Umsatzes der investierten Unternehmen der Investmentvermögen zur Erreichung der SDGs oder der Umweltziele der Taxonomie beitragen.

Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der in der Anlagestrategie investierten Fonds, wird der jeweilige Beitrag eines Emittenten zur Erreichung der SDG bzw. zur Erreichung der Umweltziele der Taxonomie-Verordnung gemäß der Gewichtung des Emittenten bzw. Wertpapiers und/oder des Investmentanteils aggregiert. Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der Anlagestrategie wird der Beitrag der investierten Fonds gemäß der Gewichtung der Fonds in der Anlagestrategie aggregiert.

Daten, die zur Analyse von Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dritten bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister (z. B. MSCI ESG Research LLC) zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.

Anbieter von Nachhaltigkeitsdaten werden bei der Auswahl im Hinblick auf die Qualität der von ihnen zu liefernden Daten geprüft. Im Rahmen der Lieferung von Daten werden Kontrollhandlungen durchgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Überprüfung des turnusmäßigen Dateneingangs und, ob Daten in der Art und Weise geliefert wurden, wie von Union Investment vordefiniert wurde. Darüber hinaus wird geprüft, ob die gelieferten Daten korrekt in die internen Systeme der Gesellschaft eingespielt wurden.

Rohdaten fließen in eine Software für nachhaltiges Portfoliomanagement, die entsprechende Daten automatisiert weiterverarbeitet. Auf Basis dieser Ergebnisse kann beispielsweise für Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, überprüft werden, ob die vorgegebenen Ausschlusskriterien eingehalten werden.

Nur ein sehr geringer Anteil dieser Daten wird aufgrund einer fehlenden Berichterstattung auf Unternehmensebene geschätzt. Hierbei kann unter anderem auf Durchschnittswerte von Industrien oder Sektoren zurückgegriffen werden.

Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, wird dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, auf eigenes Research zurückgegriffen. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Nachhaltigkeitsindikatoren auf die Emittenten und ermöglicht so die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des jeweiligen Fonds.

Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, werden im Rahmen von Unternehmensdialogen Inhalte thematisiert, die aufgrund fehlender Berichterstattung schwieriger zu messen oder quantifizieren sind. Die Analysen der Emittenten und/oder Vermögensgegenstände der investierten Fonds sowie das Engagement erfolgen regelmäßig und anlassbezogen. Weitere Informationen zum Engagement finden Sie im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“.

Trotz der teilweise beschränkten Datenlage kann daher durch die beschriebenen Maßnahmen erreicht werden, dass die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt werden.

Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Dazu wurde ein internes Richtlinien- und Prozesssystem aufgebaut, das von allen Einheiten einzuhalten ist und durch die zuständige Abteilung Compliance risikoorientiert überwacht wird.

Zusätzlich zu der Beachtung der jeweils einschlägigen geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen orientiert sich der nachhaltige Investmentprozess an führenden nationalen und internationalen Standards, die als Maßstab für das Handeln dienen.

Die Gesellschaft stützt sich insbesondere auf folgende Regelwerke:

  • die Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)
  • den UN Global Compact
  • das Oslo-Übereinkommen zum Verbot von Streumunition
  • das Ottawa-Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen
  • die BVI-Wohlverhaltensregeln
  • die BVI-Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement
  • den Nachhaltigkeitskodex der Immobilienwirtschaft

Beim Erwerb und der laufenden Analyse von Fonds werden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaft und in der Risikoanalyse mit betrachtet.

Im Rahmen der Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen. Zum einen wird in diesen Dialogen geprüft, ob und inwiefern Nachhaltigkeit Teil der Geschäftsstrategie ist. Zum anderen wird gefordert, Nachhaltigkeit, soweit für den Anleger vorteilhaft, konsequent zu verfolgen.

Es wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung erwartet, die nicht nur rein ökonomische Zielgrößen beachtet, sondern auch soziale, ethische und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt. Diese Zielgrößen werden insbesondere dann von der Gesellschaft befürwortet, wenn sie die langfristig ausgerichteten Aktionärs- und Gläubigerinteressen und damit den langfristigen Unternehmenswert fördern. Von Unternehmen wird die Einhaltung guter Corporate Governance Standards u. a. im Hinblick auf Aktionärs- und Gläubigerrechte, Zusammensetzung und Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Wirtschaftsprüfer und Transparenz gefordert.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Die hierfür erforderliche Analyse wird durch Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern unterstützt. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Beide Richtlinien werden jährlich aktualisiert und sind unter diesem Link zu finden.
Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen Unternehmensführung geleistet werden.

Bei gravierenden Verstößen beispielsweise gegen die Prinzipien des UN Global Compact oder gegen die Arbeitsstandards der International Labour Organization (ILO) und wenn durch Engagement-Dialoge mit Emittenten kein positives Ergebnis erreicht wurde, kann es im Extremfall bis zu einem Ausschluss von Emittenten aus dem Anlageuniversum führen.

Weiterführende Informationen zu Nachhaltigkeit finden Sie hier.

Angaben zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale im abgelaufenen Kalenderjahr finden Sie hier .


Änderungsverzeichnis:

25.02.2021: Initiale Veröffentlichung.

28.07.2022: Präzisierung Prozessbeschreibungen auf Anlagestrategieebene und Integration Beschreibung zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie Beschreibung darüber, dass nachhaltige Investitionen angestrebt werden.

22.12.2022: Umsetzung der Vorgaben der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6.4.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele auf Internetseiten.

04.12.2023: Anpassungen hinsichtlich der Konkretisierung von Ausschlusskriterien. Anpassung von Begrifflichkeiten und redaktionelle Änderungen.

19.05.2025: Anpassungen von Produktnamen, Begrifflichkeiten und Teilaspekten des Investmentprozesses sowie redaktionelle Änderungen.

14.01.2026: Anpassung der Nachhaltigkeitskennziffer, Begrifflichkeiten sowie redaktionelle Änderungen.

Die LEI des Produktanbieters lautet .

Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Investmentfonds im Rahmen des Produkts BBBank Vermögensverwaltung auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert.

Die folgenden Angaben sind nur für folgende Anlagestrategien von BBBank Vermögensverwaltung relevant:

  • BBBank Vermögensverwaltung I
  • BBBank Vermögensverwaltung II
  • BBBank Vermögensverwaltung III
  • BBBank Vermögensverwaltung IV

Beschreibung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen


Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die o.g. Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft zu mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Vermögensgegenstände, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Anlagestrategien verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die Ausrichtung dieser auf Nachhaltigkeitsmerkmale durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb bestimmter Investmentanteile werden Ausschlusskriterien festgelegt. Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Die Nachhaltigkeitskennziffer ermöglicht den Vergleich der Emittenten bzw. der Investmentvermögen.

Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. der Investmentvermögen die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens.

Im Rahmen der Anlagestrategien werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Darüber hinaus werden auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten soll ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen. Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden.

Es wurde kein Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob die Anlagestrategie auf die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist.

Die Vermögensgegenstände der Anlagestrategien werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Dies sind zunächst solche, die auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind. Diese unterteilen sich wiederum in “Nachhaltig“ und „Andere ökologische/soziale Merkmale“. „Nachhaltig“ beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen“ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll. Darüber hinaus wird die Kategorie „Andere“ ausgewiesen, bei der keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale berücksichtigt werden.

Methoden sowie Überwachung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die sog. Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Das Portfoliomanagement analysiert beispielsweise die einzelnen Vermögensgegenstände von Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, sowie Investmentanteile von Fonds anderer Kapitalverwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die Einhaltung der im Rahmen der Anlagestrategie definierten Ausschlusskriterien.
Die Nachhaltigkeitsindikatoren der Anlagestrategien sind:

  • Ausschlusskriterien
  • Nachhaltigkeitskennziffer
  • Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen

Daten, die zur Analyse von Investmentanteilen, Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dienstleistern bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.
Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, kann auf eigenes Research zurückgegriffen werden.

Sorgfaltspflicht und Engagement


Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Im Rahmen der Anlagestrategien von Fonds mit Nachhaltigkeitsstrategie, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement (Mitwirkungspolitik) bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird.

Mit den oben aufgeführten Anlagestrategien werden ökologische und/oder soziale Merkmale beworben und auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“) eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Im Rahmen der Anlagestrategien soll durch Investitionen in Fonds mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („UN Sustainable Development Goals“ oder „SDGs“) geleistet werden. Entsprechende Ziele sind unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltige Mobilität, der Schutz von Gewässern und Boden sowie der Zugang zu Bildung und Gesundheit. Weiterhin soll ein Beitrag zu den Bereichen Energieeffizienz, grüne Gebäude, sauberes Wasser, Umweltschutz, nachhaltiger Konsum und dem sozialen Sektor geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen.

Bei nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden. Hierzu werden die Investmentanteile anhand bestimmter Indikatoren überprüft. Auf Basis dieser Indikatoren erfolgt eine Analyse, ob durch die Investitionen wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impact“ oder „PAI“) entstehen können. Des Weiteren werden, sofern problematische Verstöße in Bezug auf die Kategorien der PAI festgestellt werden, die Investmentanteile nicht erworben. Zur Analyse können auch Daten externer Dritter herangezogen werden. Für die Anlagestrategien werden die PAI beim Erwerb von Investmentanteilen berücksichtigt. Indikatoren, anhand derer nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den folgenden Kategorien: Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Investmentanteile, die in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten investieren, werden Indikatoren in den Kategorien Umwelt und Soziales berücksichtigt.

Beim Erwerb von Investmentanteilen erfolgt die Berücksichtigung der PAI insbesondere durch die Festlegung von Ausschlusskriterien sowie die Bewertung mithilfe einer Nachhaltigkeitskennziffer.

Bei der Erhebung der Nachhaltigkeitskennziffer werden ebenfalls die zuvor beschriebenen PAI-Kategorien berücksichtigt. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können dazu führen, dass die Nachhaltigkeitskennziffer einen niedrigeren Wert erreicht.

In Entscheidungen über nachhaltige Investitionen werden auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte herangezogen. Hierzu hat die Gesellschaft interne Richtlinien erlassen, die diese Regelwerke aufgreifen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die „Grundsatzerklärung Menschenrechte“ und die „Union Investment Engagement Policy“.

Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Anteile an Investmentfonds, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Erfüllung ökologischer und/oder sozialer Merkmale durch Auslagerungsunternehmen


Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert. Nachstehend erhalten Sie die Informationen der Gesellschaft über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess einbezogen werden. Weiterhin werden die ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen beschrieben.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des Finanzprodukts


Die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die nachhaltige Ausrichtung durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb von Investmentfonds werden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese Kriterien sind im Abschnitt „Methoden“ beschrieben.

Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Diese ist im Abschnitt „Methoden“ näher erläutert.

Für den Erwerb von Investmentanteilen wird darüber hinaus eine ausführliche qualitative Nachhaltigkeitsanalyse des dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Investmentansatzes durchgeführt. Diese Analyse umfasst insbesondere die Integration von Nachhaltigkeitsaspekten (wie z.B. CO2-Ausstoß, Beachtung von Menschenrechten und die Berücksichtigung von Kontroversen und Ausschlüssen) in den Investmentprozess, die Aufteilung zwischen intern erarbeiteten und von Dritten zur Verfügung gestellten Analysen zur Unterstützung der Einzeltitelauswahl sowie die Verfügbarkeit und Qualität von Nachhaltigkeitsberichten für das Investmentvermögen. Zudem werden im Rahmen dieser qualitativen Analyse die Nachhaltigkeitsaktivitäten der für die Verwaltung eines Investmentvermögens verantwortlichen Verwaltungsgesellschaft analysiert. Insbesondere werden dabei das für das Investmentvermögen verantwortliche Investmentteam der Verwaltungsgesellschaft und deren Organisation sowie die Zugehörigkeitsdauer und Erfahrungen der verantwortlichen Mitarbeiter betrachtet. Auch die Erfahrung der Verwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung nachhaltiger Sondervermögen und die Höhe des verwalteten Vermögens in nachhaltigen Kapitalanlagen werden analysiert.

Darüber hinaus erfolgt innerhalb der qualitativen Analyse für die zu erwerbenden Investmentanteile eine systematische Analyse der Nachhaltigkeitskriterien aus den Bereichen Umwelt, Soziales sowie Unternehmensführung. Diese erfolgt auf Basis der ESG-Kennzahlen externer Dritter (z.B. Kennzahl zur Erreichung der U.N. Sustainable Development Goals), um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils dieser Investmentvermögen zu erhalten. Sie beinhaltet Merkmale der Emittenten der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Hinblick auf Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales, guter Unternehmensführung sowie Umsatzanteile in nachhaltigen Geschäftsfeldern. Auf Basis dieser Merkmale wird dem Investmentvermögen eine Nachhaltigkeitskennziffer zugeordnet, die einen Vergleich der erwerbbaren Investmentvermögen ermöglicht.

Auf Basis dieser Kennziffern und auf Basis der Analysen entscheidet das Portfoliomanagement im Rahmen des Research-Prozesses, ob ein Investmentvermögen als nachhaltig bezeichnet wird und erworben werden kann.

Im Rahmen der Anlagestrategie werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Weiterhin werden wie bereits beschrieben, darüber hinaus auch nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung getätigt. Bei nachhaltigen Investitionen, die zur Erreichung eines Umwelt- und/oder Sozialziels beitragen, ist zu vermeiden, dass diese Ziele erheblich beeinträchtigt werden.

Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird


Für den Erwerb von Investmentanteilen im Rahmen der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird vorausgesetzt, dass die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, in die von den erworbenen Investmentanteilen investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Hierzu werden Ausschlusskriterien festgelegt, die für die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen gelten.

Die zehn Prinzipien des Global Compact umfassen Leitlinien zum Umgang mit Menschenrechten, Arbeitsrechten, Korruption und Umweltverstößen. So sollen Unternehmen den Schutz der internationalen Menschenrechte achten und sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Sie sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit und die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten. Sie sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen, das Umweltbewusstsein fördern und im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. Sie sollen gegen alle Arten der Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung, eintreten. Die zehn Prinzipien lauten:

  1. Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
  2. Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.
  3. Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
  4. Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten.
  5. Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
  6. Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.
  7. Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
  8. Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
  9. Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.
  10. Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.

Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Investmentanteile, die in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, investieren, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption

Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung werden im Rahmen der Nachhaltigkeitskennziffer (gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G)) berücksichtigt.

Die in der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile werden in nachstehender Grafik in verschiedene Kategorien unterteilt. Der jeweilige Anteil am Gesamtportfolio wird in Prozent dargestellt.

Mit „Investitionen“ werden alle im Rahmen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten erfasst.

Die Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische/soziale Merkmale“ umfasst die Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Anlagestrategie zur Erreichung der beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale getätigt werden.

Die Kategorie „#2 Andere“ umfasst z. B. Derivate, Bankguthaben oder Finanzinstrumente, für die nicht genügend Daten vorliegen, um sie für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen bewerten zu können.

Die Kategorie „#1A Nachhaltig“ umfasst nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Dies beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen““ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll.

Die Kategorie „#1B Andere ökologische/soziale Merkmale“ umfasst Investitionen, die zwar auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, sich aber nicht als nachhaltige Investition qualifizieren.

Das Schaubild zeigt einen von links nach rechts verlaufendes Baumdiagramm. Dieses zeigt, welcher Mindestanteil der Anlagestrategie auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Daraus geht hervor, dass ein Anteil von mindestens 80 % auf Investitionen entfällt, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden. Demgegenüber entfällt der restliche Prozentsatz (wird nicht separat ausgewiesen) auf Investitionen, die weder zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden noch als nachhaltig eingestuft werden können.
                                    Von den Investitionen, die zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale getätigt wurden, entfällt ein Anteil von mindestens 3 % (bei BBBank Vermögensverwaltung I), mindestens 4% (bei BBBank Vermögensverwaltung II), mindestens 5% (bei BBBank Vermögensverwaltung III) oder mindestens 6% (bei BBBank Vermögensverwaltung IV) auf nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Der Rest (wird nicht separat ausgewiesen) entfällt auf Investitionen, die zwar auf die Erfüllung ökologischer oder sozialer Ziele ausgerichtet sind, jedoch nicht als nachhaltig eingestuft werden.
                                    #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Finanzprodukts, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden. #2 Andere Investitionen umfasst die übrigen Investitionen des Finanzprodukts, die weder auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind noch als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst folgende Unterkategorien: Die Unterkategorie #1A Nachhaltige Investitionen umfasst nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Die Unterkategorie #1B Andere ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen, die auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden.

Mindestanteil in Prozent:
#1: BBBank Vermögensverwaltung I / II / III / IV: ≥ 80%
#1A: BBBank Vermögensverwaltung I: ≥ 3%
BBBank Vermögensverwaltung II: ≥ 4%
BBBank Vermögensverwaltung III: ≥ 5%
BBBank Vermögensverwaltung IV: ≥ 6%

Des Weiteren können innerhalb der Anlagestrategien Fonds eingesetzt werden, die zur Erreichung des Anlageziels auch indirekte Investitionen in Unternehmen durch den Erwerb von Investmentanteilen tätigen. Diese Unternehmen werden ebenfalls in den zuvor dargestellten Kategorien berücksichtigt.

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren werden im Abschnitt „Methoden“ beschrieben. Außerdem werden technische Kontrollmechanismen in die Handelssysteme implementiert.

Die Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien wird anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren sind:

Ausschlusskriterien


Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von diesen Referenzwerten auszuschließen sind. Ausgeschlossen werden dabei Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die

  1. an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
  2. am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
  3. nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
  4. 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
  5. 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
  6. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
  7. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO e/kWh erzielen.

Investmentanteile können für die Anlagestrategie erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.

Bei Investmentanteilen, die von Gesellschaften der Union Investment verwaltet werden, gelten darüber hinaus die nachfolgenden Ausschlusskriterien.

Es werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ausgeschlossen, die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen nicht beachten. Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Des Weiteren werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die:

  • Umsätze in Bezug auf geächtete Waffen oder Atomwaffen/-systeme aufweisen oder
  • Tierversuche für nicht-medizinische Zwecke anwenden oder
  • aktuell Umsätze in Bezug auf die Förderung von Thermalkohle erzielen oder
  • Umsätze in Bezug auf den Anbau und die Produktion von Tabak aufweisen

Zusätzlich sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die regelmäßig Umsatz mit der Produktion von Öl oder Gas erzielen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen. Diese dürfen erworben werden, wenn:

  • deren Emittent die Emissionserlöse ausschließlich für grüne Projekte in definierten nachhaltigen Geschäftsfeldern wie beispielsweise aus den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder nachhaltige Mobilität verwendet und der Emittent entweder
    • die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen (sog. EU Green Bond Standard (EUGBS)) berücksichtigt (sogenannte EU-Green Bonds) oder
    • die Green Bonds Principles (GBP) der International Capital Market Association (ICMA) berücksichtigt (sogenannte sonstige Green Bonds)

und darüber hinaus entweder

  • eine Einschätzung einer vom Emittenten unabhängigen Organisation zum jeweiligen Programm des Emittenten vorliegt, mit dem diese die Ausrichtung des Emittenten an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw- dem EUGBS bestätigt oder
  • in den Emissionsdokumenten oder im jährlichen Bericht, den der Emittent des Green Bonds erstellt, die Ausrichtung an den entsprechenden Principles bzw. Guidelines der ICMA bzw. dem EUGBS erklärt wird und die Gesellschaft im Rahmen ihres Researchprozesses zu dem Ergebnis kommt, dass die durch die Emission enthaltenen Mittel den zuvor beschriebenen Geschäftsfeldern bzw. Nachhaltigkeitszielen dienen.

Des Weiteren sind Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 5 Prozent Umsatz in folgenden Geschäftsfeldern aufweisen:

  • Rüstungsgüter
  • Cannabisproduktion (Freizeitgebrauch), Glücksspiel oder Alkoholproduktion
  • Kontroverse Gentechnik, Nuklearenergie oder Pornografie
  • Fracking oder Teersand

Darüber hinaus werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, die mehr als 15 Prozent ihres Umsatzes in Bezug auf Tabakdistribution erwirtschaften.

Auch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die mehr als 10 Prozent ihres Umsatzes mit der Stromerzeugung durch Kohle erwirtschaften, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht beim Erwerb von EU-Green Bonds oder sonstigen Green Bonds dieser Unternehmen.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten werden ausgeschlossen, wenn der Staat:

  • gemäß Freedomhouse-Index „unfrei“ ist
  • internationale Abkommen und Konventionen (z.B. den Atomwaffensperrvertrag) nicht anerkennt
  • die Todesstrafe in den letzten zehn Jahren angewendet hat
  • einen hohen Korruptionsgrad gemessen am „Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International“ oder
  • eine hohe Treibhausgasintensität gemessen an den Scope 1, 2 und 3 Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, im Verhältnis zu seinem Bruttoinlandsprodukt aufweist.

Nachhaltigkeitskennziffer


Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten bzw. Investmentvermögens die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten bzw. Investmentvermögens. Im Umweltbereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen wie beispielsweise der Reduktion von Treibhausgasemissionen, Erhaltung von Biodiversität, der Wasserintensität oder der Reduzierung von Abfällen gemessen. Im sozialen Bereich wird das Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen, die zum Beispiel den Umgang mit Mitarbeitern, die Gewährleistung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Arbeitsstandards in der Lieferkette oder die Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen betreffen, gemessen. Im Bereich der guten Unternehmens- und Staatsführung wird die Einhaltung guter Governance Standards auf Basis von Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern analysiert. Dabei wird das Nachhaltigkeitsniveau zum Beispiel an Themen wie Korruption, Compliance, Transparenz sowie am Risiko- und Reputationsmanagement gemessen. Dabei werden Nachhaltigkeitsratings und ESG-Kennzahlen externer Anbieter verwendet, um ein umfassendes Bild des Nachhaltigkeitsprofils der Emittenten bzw. der Investmentvermögen zu erhalten und damit einen Vergleich dieser zu ermöglichen.

Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen


Ein Nachhaltigkeitsindikator der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen ist auch der Anteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Hierbei handelt es sich um Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels beitragen. Es werden dabei ausschließlich nachhaltige Investitionen berücksichtigt, die auch Bestandteil der Investitionen zur Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Fonds sind..

Sofern ein Investmentvermögen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen investiert, ermitteln sich nachhaltige Investitionen anhand des Umsatzanteils der Unternehmen mit Produkten und Dienstleistungen in nachhaltigen Geschäftsfeldern, die zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) beitragen. Zur Ermittlung dieser nachhaltigen Investitionen kann auch der Umsatzanteil des Unternehmens in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 3 der Taxonomie-Verordnung, die zur Erreichung der Umweltziele gemäß Artikel 9 Taxonomie-Verordnung beitragen, herangezogen werden. Sofern der Umsatzanteil eines Unternehmens nach beiden Methoden ermittelt werden kann, wird der jeweils höhere der beiden Umsatzanteile des Unternehmens verwendet.

Wenn ein Investmentvermögen in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument investiert, bei dem die Emissionserlöse für die Finanzierung von ökologischen und/oder sozialen Projekten in nachhaltigen Geschäftsfeldern mit positivem Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) verwendet werden (wie z.B. bei Investitionen in sogenannte Green Bonds, Social Bonds und Sustainability Bonds), wird die komplette Investition in das Wertpapier als nachhaltig angerechnet. Dies gilt auch für Wertpapiere, deren Emissionserlöse nicht zweckgebunden sind, sondern bei denen die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele des Emittenten durch vordefinierte Kennzahlen, die sich an den ökologischen, sozialen und/oder Governance-Aspekten der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („SDGs“) orientieren, bemessen wird (sogenannte Sustainability-Linked Bonds).

Handelt es sich bei den Emittenten der Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente um Staaten oder staatsähnliche Institutionen, bemisst sich der Anteil an nachhaltigen Investitionen anhand des positiven Beitrags, den die Emittenten zur Erreichung der SDGs und damit zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels leisten. Der positive Beitrag ergibt sich aus der Erreichung der SDGs gemessen am SDG Index („Sustainable Development Report“ des Sustainable Development Solutions Network) im Verhältnis zum Einkommensniveau der jeweiligen Staaten. Der SDG Index stellt dar, inwiefern die SDG-Ziele von den Mitgliedstaaten der UN erreicht wurden. Daneben wird auf Basis einer internen quantitativen Analyse überprüft, ob die Anzahl der SDGs, bei denen Fortschritte erzielt wurden, größer ist, als die Anzahl der SDGs, bei denen ein Emittent bei der Erreichung der Ziele eine negative Entwicklung aufweist.

Bei Investitionen in Investmentanteile der Verwaltungsgesellschaften der Union Investment Gruppe erfolgt eine Durchschau auf die in den Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Sofern es sich bei diesen Vermögensgegenstände um Wertpapiere handelt, werden die nachhaltigen Investitionen anhand der zuvor beschriebenen Kriterien der Gesellschaft ermittelt. Sofern Investmentanteile anderer Verwaltungsgesellschaften erworben werden, erfolgt die Ermittlung der nachhaltigen Investitionen ebenfalls auf Basis der Umsatzanteile der Unternehmen der im Zielfonds enthaltenen Wertpapiere. Hierzu werden Daten externer Datenanbieter zu SDG- oder Taxonomie-konformen Umsätzen der Unternehmen herangezogen. Die Datenanbieter analysieren, wieviel Prozent des Umsatzes der investierten Unternehmen der Investmentvermögen zur Erreichung der SDGs oder der Umweltziele der Taxonomie beitragen.

Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der in der Anlagestrategie investierten Fonds, wird der jeweilige Beitrag eines Emittenten zur Erreichung der SDG bzw. zur Erreichung der Umweltziele der Taxonomie-Verordnung gemäß der Gewichtung des Emittenten bzw. Wertpapiers und/oder des Investmentanteils aggregiert. Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der Anlagestrategie wird der Beitrag der investierten Fonds gemäß der Gewichtung der Fonds in der Anlagestrategie aggregiert.

Daten, die zur Analyse von Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dritten bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister (z. B. MSCI ESG Research LLC) zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.

Anbieter von Nachhaltigkeitsdaten werden bei der Auswahl im Hinblick auf die Qualität der von ihnen zu liefernden Daten geprüft. Im Rahmen der Lieferung von Daten werden Kontrollhandlungen durchgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Überprüfung des turnusmäßigen Dateneingangs und, ob Daten in der Art und Weise geliefert wurden, wie von Union Investment vordefiniert wurde. Darüber hinaus wird geprüft, ob die gelieferten Daten korrekt in die internen Systeme der Gesellschaft eingespielt wurden.

Rohdaten fließen in eine Software für nachhaltiges Portfoliomanagement, die entsprechende Daten automatisiert weiterverarbeitet. Auf Basis dieser Ergebnisse kann beispielsweise für Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, überprüft werden, ob die vorgegebenen Ausschlusskriterien eingehalten werden.

Nur ein sehr geringer Anteil dieser Daten wird aufgrund einer fehlenden Berichterstattung auf Unternehmensebene geschätzt. Hierbei kann unter anderem auf Durchschnittswerte von Industrien oder Sektoren zurückgegriffen werden.

Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, wird dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, auf eigenes Research zurückgegriffen. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Nachhaltigkeitsindikatoren auf die Emittenten und ermöglicht so die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des jeweiligen Fonds.

Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, werden im Rahmen von Unternehmensdialogen Inhalte thematisiert, die aufgrund fehlender Berichterstattung schwieriger zu messen oder quantifizieren sind. Die Analysen der Emittenten und/oder Vermögensgegenstände der investierten Fonds sowie das Engagement erfolgen regelmäßig und anlassbezogen. Weitere Informationen zum Engagement finden Sie im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“.

Trotz der teilweise beschränkten Datenlage kann daher durch die beschriebenen Maßnahmen erreicht werden, dass die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt werden.

Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Dazu wurde ein internes Richtlinien- und Prozesssystem aufgebaut, das von allen Einheiten einzuhalten ist und durch die zuständige Abteilung Compliance risikoorientiert überwacht wird.

Zusätzlich zu der Beachtung der jeweils einschlägigen geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen orientiert sich der nachhaltige Investmentprozess an führenden nationalen und internationalen Standards, die als Maßstab für das Handeln dienen.

Die Gesellschaft stützt sich insbesondere auf folgende Regelwerke:

  • die Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)
  • den UN Global Compact
  • das Oslo-Übereinkommen zum Verbot von Streumunition
  • das Ottawa-Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen
  • die BVI-Wohlverhaltensregeln
  • die BVI-Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement
  • den Nachhaltigkeitskodex der Immobilienwirtschaft

Beim Erwerb und der laufenden Analyse von Fonds werden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaft und in der Risikoanalyse mit betrachtet.

Im Rahmen der Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen. Zum einen wird in diesen Dialogen geprüft, ob und inwiefern Nachhaltigkeit Teil der Geschäftsstrategie ist. Zum anderen wird gefordert, Nachhaltigkeit, soweit für den Anleger vorteilhaft, konsequent zu verfolgen.

Es wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung erwartet, die nicht nur rein ökonomische Zielgrößen beachtet, sondern auch soziale, ethische und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt. Diese Zielgrößen werden insbesondere dann von der Gesellschaft befürwortet, wenn sie die langfristig ausgerichteten Aktionärs- und Gläubigerinteressen und damit den langfristigen Unternehmenswert fördern. Von Unternehmen wird die Einhaltung guter Corporate Governance Standards u. a. im Hinblick auf Aktionärs- und Gläubigerrechte, Zusammensetzung und Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Wirtschaftsprüfer und Transparenz gefordert.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Die hierfür erforderliche Analyse wird durch Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern unterstützt. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Beide Richtlinien werden jährlich aktualisiert und sind unter diesem Link zu finden.
Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen Unternehmensführung geleistet werden.

Bei gravierenden Verstößen beispielsweise gegen die Prinzipien des UN Global Compact oder gegen die Arbeitsstandards der International Labour Organization (ILO) und wenn durch Engagement-Dialoge mit Emittenten kein positives Ergebnis erreicht wurde, kann es im Extremfall bis zu einem Ausschluss von Emittenten aus dem Anlageuniversum führen.

Weiterführende Informationen zu Nachhaltigkeit finden Sie hier.

Angaben zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale im abgelaufenen Kalenderjahr finden Sie hier.


Änderungsverzeichnis:

25.02.2021: Initiale Veröffentlichung.

28.07.2022: Präzisierung Prozessbeschreibungen auf Anlagestrategieebene und Integration Beschreibung zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie Beschreibung darüber, dass nachhaltige Investitionen angestrebt werden.

22.12.2022: Umsetzung der Vorgaben der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6.4.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele auf Internetseiten.

04.12.2023: Anpassungen hinsichtlich der Konkretisierung von Ausschlusskriterien. Anpassung von Begrifflichkeiten und redaktionelle Änderungen.

19.05.2025: Anpassungen von Produktnamen, Begrifflichkeiten und Teilaspekten des Investmentprozesses sowie redaktionelle Änderungen.

14.01.2026: Anpassung der Nachhaltigkeitskennziffer, Begrifflichkeiten sowie redaktionelle Änderungen.

Die LEI des Produktanbieters lautet .

Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Investmentfonds im Rahmen des Produkts FirmenkundenInvest auf die Union Investment Institutional GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert.

Die folgenden Angaben sind nur für folgende Anlagestrategien von FirmenkundenInvest relevant:

  • FirmenkundenInvest ESG: Defensiv
  • FirmenkundenInvest ESG: Ausgewogen
  • FirmenkundenInvest ESG: Chance

Beschreibung der ökologischen und sozialen Merkmale der nachhaltigen Anlagestrategien


Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die o.g. Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft zu mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Vermögensgegenstände, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.

Bewertung und Messung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen


Die Anlagestrategien verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die nachhaltige Ausrichtung dieser durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb bestimmter Investmentanteile werden Ausschlusskriterien festgelegt. Beispielsweise werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen ausgeschlossen, welche an der Produktion und Weitergabe von Landminen, Streubomben und Nuklearwaffen beteiligt sind. Weiterhin werden Emissionen von Staaten ausgeschlossen, die eine eingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit aufweisen.
Im Rahmen der Anlagestrategien werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Indikatoren, anhand derer nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den folgenden Kategorien: Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten werden Indikatoren in den Kategorien Umwelt und Soziales berücksichtigt.

Darüber hinaus werden nachhaltige Investitionen angestrebt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Die Anlagestrategien verfolgen dabei durch die Auswahl von Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen das Ziel, durch deren Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten einen positiven Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu leisten. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen. Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden.

Die Vermögensgegenstände der Anlagestrategien werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Die geplante Vermögensallokation ist diesem Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ zu entnehmen.

Es wurde kein Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob der Fonds auf die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist.

Methoden sowie Überwachung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen

Die Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die sog. Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Das Portfoliomanagement analysiert beispielsweise die einzelnen Vermögensgegenstände von Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, sowie Investmentanteile von Fonds anderer Kapitalverwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die Einhaltung der im Rahmen der Anlagestrategie definierten Ausschlusskriterien.

Die Nachhaltigkeitsindikatoren der Anlagestrategien sind:

  • Ausschlusskriterien
  • Anteil an nachhaltigen Investitionen

Daten, die zur Analyse von Investmentanteilen, Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dienstleistern bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.

Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, kann auf eigenes Research zurückgegriffen werden.

Sorgfaltspflicht und Engagement

Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Im Rahmen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen von Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen.

Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen Unternehmensführung geleistet werden.

Mit den oben aufgeführten Anlagestrategien werden ökologische und/oder soziale Merkmale berücksichtigt und auch nachhaltige Investitionen angestrebt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Die Anlagestrategien verfolgen durch die Auswahl nachhaltiger Fonds das Ziel, durch deren Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten einen positiven Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („UN Sustainable Development Goals“ oder „SDGs“) zu leisten. Entsprechende Ziele sind unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltige Mobilität, der Schutz von Gewässern und Boden sowie der Zugang zu Bildung und Gesundheit. Weiterhin soll ein Beitrag zu den Bereichen Energieeffizienz, grüne Gebäude, sauberes Wasser, Umweltschutz, nachhaltiger Konsum und dem sozialen Sektor geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen.

Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden. Hierzu werden für Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Emittenten, in deren Vermögensgegenstände investiert wird, anhand bestimmter Indikatoren überprüft. Auf Basis dieser Indikatoren erfolgt eine Analyse, ob durch Investitionen in Emittenten wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impact“ oder „PAI“) entstehen können.

Indikatoren, anhand derer die PAI durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den folgenden Kategorien: Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Investmentanteile, die in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten investieren, werden Indikatoren in den Kategorien Umwelt und Soziales berücksichtigt.

Bei der Auswahl der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente in den Fonds, die von der Union Investmentgruppe erworben werden, erfolgt die Berücksichtigung der PAI insbesondere durch (1) die Festlegung von Ausschlusskriterien sowie (2) das Durchführen von Unternehmensdialogen und die Ausübung von Stimmrechten.

Beispielsweise werden Unternehmen, deren Geschäftspraktiken wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die zuvor beschriebenen Kategorien haben, ausgeschlossen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, mit der Berücksichtigung von PAI in Unternehmensdialogen und bei der Ausübung von Stimmrechten eine Reduzierung der nachteiligen Auswirkungen zu erreichen.

Darüber hinaus ist durch die Gesellschaft beabsichtigt, bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, mit der Berücksichtigung von PAI in Unternehmensdialogen und bei der Ausübung von Stimmrechten eine Reduzierung der nachteiligen Auswirkungen zu erreichen.

Bei der Analyse von Staaten werden, bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, die PAI dadurch berücksichtigt, dass solche Staaten ausgeschlossen werden, die eine vergleichsweise hohe Treibhausgasintensität aufweisen. Darüber hinaus werden u. a. unfreie Staaten ausgeschlossen, die einen niedrigen Wert im von der internationalen Nichtregierungsorganisation Freedom House begebenen Index besitzen.

Für Entscheidungen über nachhaltige Investitionen werden auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte herangezogen. Hierzu hat die Gesellschaft Richtlinien erlassen, die diese Regelwerke aufgreifen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die „Grundsatzerklärung Menschenrechte“ und die „Union Investment Engagement Policy“.

Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft mindestens 80 Prozent der Anlagesumme in Anteile an Investmentfonds, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden-

Erfüllung ökologischer und sozialer Merkmale durch Auslagerungsunternehmen


Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert. Nachstehend erhalten Sie die Informationen der Gesellschaft über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess einbezogen werden. Weiterhin werden die ökologischen und sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen beschrieben.

Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des Finanzprodukts


Die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die nachhaltige Ausrichtung durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb von Investmentfonds werden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese Kriterien sind im Abschnitt „Methoden“ beschrieben.

Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Die Nachhaltigkeitskennziffer ermöglicht den Vergleich der erwerbbaren Sondervermögen.

Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von diesen Referenzwerten auszuschließen sind. Ausgeschlossen werden dabei Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die

  1. an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
  2. am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
  3. nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
  4. 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
  5. 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
  6. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
  7. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO e/kWh erzielen.

Investmentanteile können für die Anlagestrategie erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.

Im Rahmen der Anlagestrategie werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Weiterhin werden wie bereits beschrieben, darüber hinaus nachhaltige Investitionen angestrebt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.

Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird


Für den Erwerb von Investmentanteilen im Rahmen der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird vorausgesetzt, dass die Emittenten von Wertpapieren, in die von den erworbenen Investmentanteilen investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Hierzu werden Ausschlusskriterien festgelegt, für die die zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen gelten. Diese umfassen Leitlinien zum Umgang mit Menschenrechten, Arbeitsrechten, Korruption und Umweltverstößen. So sollen Unternehmen den Schutz der internationalen Menschenrechte achten und sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Sie sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit und die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten. Sie sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen, das Umweltbewusstsein fördern und im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. Sie sollen gegen alle Arten der Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung, eintreten. Die zehn Prinzipien lauten:

  1. Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
  2. Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.
  3. Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
  4. Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten.
  5. Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
  6. Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.
  7. Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
  8. Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
  9. Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.
  10. Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.

Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Investmentanteile, die in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, investieren, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung werden im Rahmen der Nachhaltigkeitskennziffer (gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G)) berücksichtigt.

Die in der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile werden in nachstehender Grafik in verschiedene Kategorien unterteilt. Der jeweilige Anteil am Gesamtportfolio wird in Prozent dargestellt.

Mit „Investitionen“ werden alle im Rahmen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten erfasst.

Die Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale“ umfasst die Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Anlagestrategie zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt werden.

Die Kategorie „#2 Andere Investitionen“ umfasst z. B. Derivate, Bankguthaben oder Finanzinstrumente, für die nicht genügend Daten vorliegen, um sie für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen bewerten zu können.

Die Kategorie „#1A Nachhaltige Investitionen“ umfasst nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Dies beinhaltet Investitionen, mit denen „Taxonomiekonforme“ Umweltziele, „Sonstige Umweltziele“ und soziale Ziele („Soziales“) angestrebt werden können.

Die Kategorie „#1B Andere ökologische oder soziale Merkmale“ umfasst Investitionen, die zwar auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, sich aber nicht als nachhaltige Investition qualifizieren.

#1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Finanzprodukts, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden. #2 Andere Investitionen umfasst die übrigen Investitionen des Finanzprodukts, die weder auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind noch als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst folgende Unterkategorien: Die Unterkategorie #1A Nachhaltige Investitionen umfasst nachhaltige Investitionen mit ökologischen oder sozialen Zielen. Die Unterkategorie #1B Andere ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen, die auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden.

Mindestanteil in Prozent:
#1: ≥ 80%
#1A: ≥ 3%

Des Weiteren können innerhalb der Anlagestrategien Fonds eingesetzt werden, die zur Erreichung des Anlageziels auch indirekte Investitionen in Unternehmen durch den Erwerb von Investmentanteilen tätigen. Diese Unternehmen werden ebenfalls in den zuvor dargestellten Kategorien berücksichtigt.

Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die sog. Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren werden im Abschnitt „Methoden“ beschrieben.

Außerdem ist durch eine regelmäßige Erstellung von internen Analysen eine Nachverfolgung der Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale von Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, über den Lebenszyklus möglich. Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, werden zur Überwachung und Sicherstellung von Anlagerestriktionen, die zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale des Fonds in der Investmentstrategie definiert sind (z. B. die Anwendung von Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen an Nachhaltigkeitskennziffern), außerdem technische Kontrollmechanismen in die Handelssysteme implementiert.

Die Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien wird anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren sind:

Ausschlusskriterien

Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von diesen Referenzwerten auszuschließen sind.

Ausgeschlossen werden dabei Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die:

  1. an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
  2. am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
  3. nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
  4. 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
  5. 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
  6. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
  7. 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO e/kWh erzielen;

Investmentanteile können für das Sondervermögen erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.

Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen


Ein Nachhaltigkeitsindikator der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen ist auch deren Anteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Hierbei handelt es sich um Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels beitragen.
Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels beiträgt, wird auf Basis des Umsatzanteils von Produkten und Dienstleistungen in nachhaltigen Geschäftsfeldern ermittelt. Für die Berechnung der Quote der nachhaltigen Investitionen werden die Umsatzanteile mit nachhaltigen Geschäftsfeldern mit ihrem entsprechenden Gewicht in Bezug auf das gesamte Volumen des oder der in das Unternehmen investierenden Fonds berücksichtigt.

Daten, die zur Analyse von Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dienstleistern bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister (z. B. MSCI ESG Research LLC) zurückgegriffen, um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.

Anbieter von Nachhaltigkeitsdaten werden bei der Auswahl im Hinblick auf die Qualität der von ihnen zu liefernden Daten geprüft. Im Rahmen der Lieferung von Daten werden Kontrollhandlungen durchgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Überprüfung des turnusmäßigen Dateneingangs und, ob Daten in der Art und Weise geliefert wurden, wie von Union Investment vordefiniert wurde. Darüber hinaus wird geprüft, ob die gelieferten Daten korrekt in die internen Systeme der Gesellschaft eingespielt wurden.

Rohdaten fließen in eine Software für nachhaltiges Portfoliomanagement, die entsprechende Daten automatisiert weiterverarbeitet. Auf Basis dieser Ergebnisse kann beispielsweise für Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, überprüft werden, ob die vorgegebenen Ausschlusskriterien eingehalten werden.

Nur ein sehr geringer Anteil dieser Daten wird aufgrund einer fehlenden Berichterstattung auf Unternehmensebene geschätzt. Hierbei kann unter anderem auf Durchschnittswerte von Industrien oder Sektoren zurückgegriffen werden.

Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, wird dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, auf eigenes Research zurückgegriffen. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Nachhaltigkeitsindikatoren auf die Emittenten und ermöglicht so die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des jeweiligen Fonds.

Weiterhin werden bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, im Rahmen von Unternehmensdialogen Inhalte thematisiert, die aufgrund fehlender Berichterstattung schwieriger zu messen oder quantifizieren sind. Die Analysen der Emittenten und/oder Vermögensgegenstände der investierten Fonds sowie das Engagement erfolgen regelmäßig, d.h. mindestens jährlich und anlassbezogen. Weitere Informationen zum Engagement finden Sie im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“.
Trotz der teilweise beschränkten Datenlage kann daher durch die beschriebenen Maßnahmen erreicht werden, dass die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt werden.

Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Dazu wurde ein internes Richtlinien- und Prozesssystem aufgebaut, das von allen Einheiten einzuhalten ist und durch die zuständige Abteilung Compliance risikoorientiert überwacht wird.

Zusätzlich zu der Beachtung der jeweils einschlägigen geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen orientiert sich der nachhaltige Investmentprozess an führenden nationalen und internationalen Standards, die als Maßstab für das Handeln dienen.

Die Gesellschaft stützt sich insbesondere auf folgende Regelwerke:

  • die Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)
  • den UN Global Compact
  • das Oslo-Übereinkommen zum Verbot von Streumunition
  • das Ottawa-Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen
  • die BVI-Wohlverhaltensregeln
  • die BVI-Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement
  • den Nachhaltigkeitskodex der Immobilienwirtschaft

Beim Erwerb und der laufenden Analyse von Fonds werden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaft und in der Risikoanalyse mitbetrachtet.

Im Rahmen der Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen. Zum einen wird in diesen Dialogen geprüft, ob und inwiefern Nachhaltigkeit Teil der Geschäftsstrategie ist. Zum anderen wird gefordert, Nachhaltigkeit, soweit für den Anleger vorteilhaft, konsequent zu verfolgen.

Es wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung erwartet, die nicht nur rein ökonomische Zielgrößen beachtet, sondern auch soziale, ethische und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt. Diese Zielgrößen werden insbesondere dann von der Gesellschaft befürwortet, wenn sie die langfristig ausgerichteten Aktionärs- und Gläubigerinteressen und damit den langfristigen Unternehmenswert fördern. Von Unternehmen wird die Einhaltung guter Corporate Governance Standards u. a. im Hinblick auf Aktionärs- und Gläubigerrechte, Zusammensetzung und Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Wirtschaftsprüfer und Transparenz gefordert.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Die hierfür erforderliche Analyse wird durch Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von Stimmrechtsberatern unterstützt. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Beide Richtlinien werden jährlich aktualisiert und sind unter diesem Link zu finden.
Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen Unternehmensführung geleistet werden.

Bei gravierenden Verstößen beispielsweise gegen die Prinzipien des UN Global Compact oder gegen die Arbeitsstandards der International Labour Organization (ILO) und wenn durch Engagement-Dialoge mit Emittenten kein positives Ergebnis erreicht wurde, kann es im Extremfall bis zu einem Ausschluss von Emittenten aus dem Anlageuniversum führen.

Weiterführende Informationen zu Nachhaltigkeit finden Sie hier.

Angaben zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale im abgelaufenen Quartal finden Sie hier.


Änderungsverzeichnis:

25.02.2021: Initiale Veröffentlichung.

28.07.2022: Präzisierung Prozessbeschreibungen auf Anlagestrategieebene und Integration Beschreibung zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie Beschreibung darüber, dass nachhaltige Investitionen angestrebt werden.

22.12.2022: Umsetzung der Vorgaben der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6.4.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele auf Internetseiten.

04.12.2023: Anpassungen hinsichtlich der Konkretisierung von Ausschlusskriterien. Anpassung von Begrifflichkeiten und redaktionelle Änderungen.

21.05.2025: Anpassungen von Produktnamen, Begrifflichkeiten und Teilaspekten des Investmentprozesses sowie redaktionelle Änderungen.

14.01.2026: Zum 14.01.2026 wurden Begrifflichkeiten angepasst, sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.